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leuten durch Kapitalzahlung zur Wiederaufnahme ihres Betriebes
verholfen werden. Auch MOLTKE hoffte — wie wir heute —, daß
verhältnismäßig nur wenige den Invalidenhäusern anheim fallen
würden.
Von den mit Kriegsschäden in die Heimat Zurückgekehrten
müssen besonders diejenigen, die seelisch und geistig gelitten
haben, zur Freude an der Arbeit und zum Selbstvertrauen ange-
regt werden. Es ist ganz natürlich, daß ein so schwerer Krieg
seine Wirkungen ganz besonders auf dem Gebiet der Nerven äußern
wird — eine Erscheinung, mit der noch lange Zeit nach dem
Friedensschluß zu rechnen sein wird. Bei solchen Wirkungen des
Kriegs wird mit Kriegsfürsorge in Form einer Geldrente — aber
auch mit der Kürzung oder Entziehung einer etwa einmal ge-
währten Rente — mit größter Vorsicht zu verfahren sein; weit
wertvoller ist, daß der Kriegs-Invalide durch Arbeit über trübe
Gedanken hinwegkommt und der eigenen Familie und der weiteren
Umgebung das Vorbild bürgerlicher Pflichterfüllung bietet. Sug-
gestion wird hier oft wertvolle Dienste leisten; unter Umständen
auch Hypnose! —
Beim Aufbau und der Durchführung einer gründlichen, plan-
vollen Kriegsfürsorge sind Medizin, Technik, Schulwesen und die
Erfahrungen des Erwerbslebens umfassend mit heranzuziehen. Es
laufen hier ideelle und materielle Gesichtspunkte so vielfach zu-
sammen, daß es einer besonders scharfen Betrachtung der Ele-
ınente der Kriegsfürsorge bedarf, um diese zu einem lebensvollen,
fruchtbringenden, Werte erhaltenden und erzeugenden Organismus
auszubauen. Organisation und Vollzug — insbesondere auch in
der unten zu behandelnden Verwaltungsrechtsprechung — muß von
nationalen, ethischen, sozialen, volkswirtschaftlichen und juristischen
Gedanken getragen sein.
Wenn man Aufgabe und Wesen der Kriegsfürsorge im ganzen
ins Auge faßt, so ergibt sich ohne weiteres eine innere Beziehung
zu zwei schon ausgebauten Gebieten der deutschen Rechtswissen-