Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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leuten durch Kapitalzahlung zur Wiederaufnahme ihres Betriebes 
verholfen werden. Auch MOLTKE hoffte — wie wir heute —, daß 
verhältnismäßig nur wenige den Invalidenhäusern anheim fallen 
würden. 
Von den mit Kriegsschäden in die Heimat Zurückgekehrten 
müssen besonders diejenigen, die seelisch und geistig gelitten 
haben, zur Freude an der Arbeit und zum Selbstvertrauen ange- 
regt werden. Es ist ganz natürlich, daß ein so schwerer Krieg 
seine Wirkungen ganz besonders auf dem Gebiet der Nerven äußern 
wird — eine Erscheinung, mit der noch lange Zeit nach dem 
Friedensschluß zu rechnen sein wird. Bei solchen Wirkungen des 
Kriegs wird mit Kriegsfürsorge in Form einer Geldrente — aber 
auch mit der Kürzung oder Entziehung einer etwa einmal ge- 
währten Rente — mit größter Vorsicht zu verfahren sein; weit 
wertvoller ist, daß der Kriegs-Invalide durch Arbeit über trübe 
Gedanken hinwegkommt und der eigenen Familie und der weiteren 
Umgebung das Vorbild bürgerlicher Pflichterfüllung bietet. Sug- 
gestion wird hier oft wertvolle Dienste leisten; unter Umständen 
auch Hypnose! — 
Beim Aufbau und der Durchführung einer gründlichen, plan- 
vollen Kriegsfürsorge sind Medizin, Technik, Schulwesen und die 
Erfahrungen des Erwerbslebens umfassend mit heranzuziehen. Es 
laufen hier ideelle und materielle Gesichtspunkte so vielfach zu- 
sammen, daß es einer besonders scharfen Betrachtung der Ele- 
ınente der Kriegsfürsorge bedarf, um diese zu einem lebensvollen, 
fruchtbringenden, Werte erhaltenden und erzeugenden Organismus 
auszubauen. Organisation und Vollzug — insbesondere auch in 
der unten zu behandelnden Verwaltungsrechtsprechung — muß von 
nationalen, ethischen, sozialen, volkswirtschaftlichen und juristischen 
Gedanken getragen sein. 
Wenn man Aufgabe und Wesen der Kriegsfürsorge im ganzen 
ins Auge faßt, so ergibt sich ohne weiteres eine innere Beziehung 
zu zwei schon ausgebauten Gebieten der deutschen Rechtswissen-
	        
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