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lich unzuständige Verrichtung liegt aber nicht vor, wenn bei ei-
nem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte der Richter
einer andern Abteilung als derjenigen, welcher nach der maßge-
benden Geschäftsverteilung die Vormundschaftssachen zugewiesen
sind, als Vormundschaftsrichter fungiert hat; denn die Amtsge-
richte bilden einheitliche Gerichte®®. Die Bestellung ist niemals
aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzustän-
digen Amtsgericht vorgenommen ist ($ 7 FGG.); sie ist in einem
solchen Falle nur ordnungswidrig, nicht gesetzwidrig ergangen.
Für die Vormundschaftssachen ist im allgemeinen die örtliche Zu-
ständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, in dessen Bezirke
der Mündel zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormund-
schaft erforderlich wird, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat
($ 36 FGG.). Im besonderen Falle bleiben die Regeln über die
örtliche Kompetenz von vornherein außer Ansatz; dies dann, wenn
das Vormundschaftsgericht aus wichtigen Gründen die Vormund-
schaft an ein anderes Vormundschaftsgericht abgibt, vorausgesetzt,
daß sich dieses zur Uebernahme bereit erklärt und der bestellte
Vormund zugestimmt hat ($ 46 FGG.). Dann ist das Gericht hin-
sichtlich der Abgabe der Vormundschaft weder an die Grenzen
der Bundesstaaten, noch — wenn der deutsche Mündel im Aus-
lande seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat — an die Reichsgren-
zen gebunden ($ 47, II FGG.).
Zur formellen Gültigkeit der Bestellung genügt es aber nicht,
daß der handelnde Richter auf Grund des ihm delegierten Kreises
von Staatsgeschäften, den Vormundschaftssachen, die Bestellung
vornehmen durfte: es fragt sich noch, ob er sie auch vorneh-
men konnte, Dazu aber ist erforderlich einerseits, daß er sich
im Besitze der öffentlichen Gewalt befindet, andererseits, daß er
über die zur Ausübung seiner Amtsgewalt erforderlichen geistigen
Kräfte verfügt, daß er voll geschäftsfähig ist. Dagegen wende
SPAHN S. 160. Sım&kon, Lehrb. der freiw. u. streit. Gerichtsbark. (Recht u.
Rechtsgang, 2. Bd.) 3./4. Aufl. 1907. 8 19 S. 63.
83 Spann S. 158; KoORMANN S. 253.