Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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lich unzuständige Verrichtung liegt aber nicht vor, wenn bei ei- 
nem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte der Richter 
einer andern Abteilung als derjenigen, welcher nach der maßge- 
benden Geschäftsverteilung die Vormundschaftssachen zugewiesen 
sind, als Vormundschaftsrichter fungiert hat; denn die Amtsge- 
richte bilden einheitliche Gerichte®®. Die Bestellung ist niemals 
aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzustän- 
digen Amtsgericht vorgenommen ist ($ 7 FGG.); sie ist in einem 
solchen Falle nur ordnungswidrig, nicht gesetzwidrig ergangen. 
Für die Vormundschaftssachen ist im allgemeinen die örtliche Zu- 
ständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, in dessen Bezirke 
der Mündel zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormund- 
schaft erforderlich wird, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat 
($ 36 FGG.). Im besonderen Falle bleiben die Regeln über die 
örtliche Kompetenz von vornherein außer Ansatz; dies dann, wenn 
das Vormundschaftsgericht aus wichtigen Gründen die Vormund- 
schaft an ein anderes Vormundschaftsgericht abgibt, vorausgesetzt, 
daß sich dieses zur Uebernahme bereit erklärt und der bestellte 
Vormund zugestimmt hat ($ 46 FGG.). Dann ist das Gericht hin- 
sichtlich der Abgabe der Vormundschaft weder an die Grenzen 
der Bundesstaaten, noch — wenn der deutsche Mündel im Aus- 
lande seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat — an die Reichsgren- 
zen gebunden ($ 47, II FGG.). 
Zur formellen Gültigkeit der Bestellung genügt es aber nicht, 
daß der handelnde Richter auf Grund des ihm delegierten Kreises 
von Staatsgeschäften, den Vormundschaftssachen, die Bestellung 
vornehmen durfte: es fragt sich noch, ob er sie auch vorneh- 
men konnte, Dazu aber ist erforderlich einerseits, daß er sich 
im Besitze der öffentlichen Gewalt befindet, andererseits, daß er 
über die zur Ausübung seiner Amtsgewalt erforderlichen geistigen 
Kräfte verfügt, daß er voll geschäftsfähig ist. Dagegen wende 
SPAHN S. 160. Sım&kon, Lehrb. der freiw. u. streit. Gerichtsbark. (Recht u. 
Rechtsgang, 2. Bd.) 3./4. Aufl. 1907. 8 19 S. 63. 
83 Spann S. 158; KoORMANN S. 253.
	        
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