Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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lung keinen Gebrauch gemacht, so steht deren Gültigkeit aus die- 
sem Grunde keinerlei Zweifel entgegen; denn das Ablehnungsrecht 
erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormund- 
schaftsgericht geltend gemacht wird ($ 1786, II BGB.) ®®. 
Gleichwohl bleibt die Bestellung fehlerhaft, wenn der Er- 
klärende sich nicht rechtswirksam beteiligen konnte, insbesondere, 
wenn seiner Zustimmung der Mangel der Geschäftsfähigkeit an- 
haftet. Daher kann der wegen Geistesschwäche, Verschwendung 
oder Trunksucht Entmündigte und dadurch in der Geschäftsfähig- 
keit Beschränkte ($ 114 BGB. verb. m. $ 106) oder der Ge- 
schäftsunfähige nicht zum Vormund bestellt werden ($ 1780 
BGB.) ®. 
Die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts darf ferner nicht 
auf Dinge gerichtet sein, die ihrer Natur nach niemals Objekte 
der staatlichen Gewalt sein können *®. Dahin gehört die Bestel- 
lung eines Vormundes für einen toten Mündel. 
Muß aber auch der Wille des am Zustandekommen des Be- 
stellungsaktes Beteiligten auf ein seiner Verfügungsgewalt unter- 
worfenes Objekt gerichtet sein? Im Privatrecht ist dem rechtsge- 
schäftlichen Willen der Privatperson das Unsittliche und Unge- 
setzliche entzogen ($$ 134, 138 BGB.). Die Privatwillenserklärung 
kann daher einen um deswillen vom Gesetzgeber nicht gewollten 
Rechtserfolg auch nicht herbeiführen. Man könnte darum auf den 
Gedanken verfallen, daß die dem Vormundschaftsgericht gegen- 
über zu erteilende Zustimmung unwirksam ist, wenn sie gegen das 
gesetzte Recht oder gegen die Sitten verstößt. Das wäre insbe- 
sondere dann der Fall, wenn dem Vormund bekannt war, daß der 
zu Bevormundende bei der Bestellung volljährig war, oder es sonst 
an den zur Einleitung der Vormundschaft erforderlichen gesetz- 
lichen Voraussetzungen fehlte. Da seine Zustimmung ein Ele- 
98 Spann S. 194; KORMANnN S. 318. 
® JosEF in ZZP. Bd. 30 (1902) S. 116; KorMmann 9. 228, 240; W. JEL- 
LINER S. 87, 
“0 W. JELLINEK 8. 385; KORMANN S. 236,
	        
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