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lung keinen Gebrauch gemacht, so steht deren Gültigkeit aus die-
sem Grunde keinerlei Zweifel entgegen; denn das Ablehnungsrecht
erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormund-
schaftsgericht geltend gemacht wird ($ 1786, II BGB.) ®®.
Gleichwohl bleibt die Bestellung fehlerhaft, wenn der Er-
klärende sich nicht rechtswirksam beteiligen konnte, insbesondere,
wenn seiner Zustimmung der Mangel der Geschäftsfähigkeit an-
haftet. Daher kann der wegen Geistesschwäche, Verschwendung
oder Trunksucht Entmündigte und dadurch in der Geschäftsfähig-
keit Beschränkte ($ 114 BGB. verb. m. $ 106) oder der Ge-
schäftsunfähige nicht zum Vormund bestellt werden ($ 1780
BGB.) ®.
Die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts darf ferner nicht
auf Dinge gerichtet sein, die ihrer Natur nach niemals Objekte
der staatlichen Gewalt sein können *®. Dahin gehört die Bestel-
lung eines Vormundes für einen toten Mündel.
Muß aber auch der Wille des am Zustandekommen des Be-
stellungsaktes Beteiligten auf ein seiner Verfügungsgewalt unter-
worfenes Objekt gerichtet sein? Im Privatrecht ist dem rechtsge-
schäftlichen Willen der Privatperson das Unsittliche und Unge-
setzliche entzogen ($$ 134, 138 BGB.). Die Privatwillenserklärung
kann daher einen um deswillen vom Gesetzgeber nicht gewollten
Rechtserfolg auch nicht herbeiführen. Man könnte darum auf den
Gedanken verfallen, daß die dem Vormundschaftsgericht gegen-
über zu erteilende Zustimmung unwirksam ist, wenn sie gegen das
gesetzte Recht oder gegen die Sitten verstößt. Das wäre insbe-
sondere dann der Fall, wenn dem Vormund bekannt war, daß der
zu Bevormundende bei der Bestellung volljährig war, oder es sonst
an den zur Einleitung der Vormundschaft erforderlichen gesetz-
lichen Voraussetzungen fehlte. Da seine Zustimmung ein Ele-
98 Spann S. 194; KORMANnN S. 318.
® JosEF in ZZP. Bd. 30 (1902) S. 116; KorMmann 9. 228, 240; W. JEL-
LINER S. 87,
“0 W. JELLINEK 8. 385; KORMANN S. 236,