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in seinem aphoristischen Charakter‘” oder darin suchen, daß es
eine lex per saturam lata” ist. Um somit zu einer befriedigen-
den Lösung zu gelangen, ist dem vorwürfigen Problem nur „mit
einem Rüstzeug beizukommen, welches aus dem Arsenal der
Staatsrechtswissenschaft entnommen ist“ ”*, wobei wir uns von der
Fruchtbarkeit einer staatsrechtlichen Betrachtungsweise — auf die
zuerst RICHARD SCHMIDT °® für die Prozeßrechtswissenschaft hin-
gewiesen hat — für das Gebiet der Verfügungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ganz besonders viel versprechen dürfen, insofern
diese wegen ihrer vielfach tatbestandsverändernden Natur den ein-
seitigen rechtsgeschäftlichen Verwaltungsakten am nächsten ver-
wandt sind’‘. Mit diesem Rüstzeug nun sind wir versehen,
seit sich JELLINEK und KORMANN ein einheitliches System der
staatlichen Willensäußerungen nach ihren Voraussetzungen, ihren
Mängeln und deren Wirkungen aufzubauen bemüht haben. Gerade
das vorliegende Problem ist geeignet, den von ihnen gefundenen
Leitsätzen die Feuertaufe zu geben und die, wenn auch nicht be-
dingungslose, Anwendbarkeit derselben nachzuweisen.
ENDEMANNs Klage’”‘ darüber, daß unser Problem außer in
kurzen Bemerkungen bei LABAND in der staatsrechtlichen Literatur
keine prinzipielle eingehende Behandlung gefunden habe, ist da-
her jetzt gegenstandslos geworden. ENDEMANNs Lösungsversuch ”*
aber, der seine „Legitimationstheorie* der von ihm sog: „Nichtig-
keitstheorie* gegenüberstellt, trifft im Grunde genommen das Rich-
tige, wenngleich er davon mehr selbst überzeugt ist, als er zu
überzeugen vermag.
7% So RAUSNITZ, Komm. zu $ 32 FGG. N. 8; Jossr in ZZP. Bd. 30,
Ss. 110.
73 SCHNEIDER in ZZP. Bd. 29, S. 96.
7% GOLDSCHMIDT, Vollstreckungsbetr. Einl. S. VII.
76 RICHARD SCHMIDT, Prozeßrecht u. Staatsrecht in Freib. öffentl.rechtl.
Abhanll., Heft II, 1904.
76 KORMANN S. 6, S, 230.
77 ENDEMANN, Lehrb. II, 2, 8./9. Aufl. (1908) S. 789 N. 25.
7 ENDEMANN S. 789 ff., insbes. S. 791 N. 33.
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