Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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8 7. 
Das verbindliche Prinzip und seine Üebertragung 
auf das Problem. 
Wir formulieren unser Problem mit ENDEMANN folgender- 
maßen: Erscheint es rechtlich zulässig, daß eine 
unter Verletzung des Gesetzes aber formgemäß vor- 
genommene Vormundsbestellung als eine kraft Ge- 
setzes nichtige und daher nicht existierende be- 
trachtet werden kann, oder erheischt nicht vielmehr 
die gerichtliche Verfügung als amtliche Formhand- 
lung so lange eine absolute Anerkennung, bis sie 
von der zuständigen Behörde in richtiger Form be- 
seitigt ist? — Absolute Unwirksamkeit (d. h. Nichtigkeit im 
Sinne des Privatrechts) oder Gültigkeit (wenn auch nicht unan- 
fechtbare, vernichtbare), das ist die Frage! — 
Während das Privatrecht von dem Grundsatz beherrscht wird, 
daß das mangelhafte, vom Gesetzgeber mißbilligte Rechtsgeschäft 
nichtig ist ($ 134 BGB. verbietet jede Normenwidrigkeit), so daß 
die Privatwillenserklärung einen vom Gesetzgeber nicht gewollten 
Rechtserfolg niemals herbeiführen kann, während also im Privat- 
recht sowohl das materiell wie das formell gesetzwidrige Geschäft 
nichtig ist”, gilt im öffentlichen Recht umgekehrt 
der Grundsatz, daß die Mangelhaftigkeit des 
Geschäfts Anfechtbarkeit und nicht Nichtig- 
keit bewirkt, — 
”) Doch kann der Mangel der Form mitunter im Privatrecht geheilt 
werden: vgl. $$ 518, II, 766 S.2 BGB. Gleiches wird sich von den Formal- 
akten des Öffentlichen Rechts nicht in gleicher Weise annehmen lassen, 
da hier die Form, soweit sie vorgeschrieben ist, eine weit größere Bedeu- 
tung hat, indem sie die Authentität verbürgt. Die erhöhte Bedeutung der 
Form zeigt sich auch im sozialrechtlichen Teil des bürgerlichen Rechts, 
dem Familienrecht, wo eine Formheilung durch Erfüllung ausgeschlossen 
erscheint: vgl. $ 1324. 
® Von dieser non scripta sed nata lex gehen aus: HELLWIG, System 
8 23, S. 61, 62 und Anm. 3a, der mit RG. 64, 193 auf eine spezielle An- 
wendung unseres Grundsatzes in HGB. $ 311 hingewiesen hat; und Grenzen
	        
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