Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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mung der Vielheit von Interessen, die dem Staate, seinen Ver- 
waltungsbehörden wie Gerichten, obliegt. Jedes Rasten, jeder Auf- 
schub des geplanten Unternehmens, hätte ein Rosten des Staats- 
apparats zur Folge. Daher duldet das öffentliche Recht auch 
grundsätzlich keine Schwebezustände — die auch das Privatrecht 
nach Kräften von sich streifen sollte —, da sie ein Knäuel von 
Verwirrnis bei den Organen, von Rechtsungewißheit unter den 
Untertanen mit sich bringen. Dem entspricht es, daß die meisten 
richterlichen Handlungen der FGG. wirksam sind im Augenblick 
ihrer Bekanntmachung ($ 16, IFGG.)® und daß sie bis zu der 
erfolgreichen Anfechtung als gültig, d.h. für alle verbindlich, an- 
zusehen sind. O. MAYER®* hat unserm Gedanken diesen Ausdruck 
gegeben: „Die obrigkeitliche Gewalt, die in dem Verwaltungsakt 
erscheint, bezeugt sich selbst als rechtmäßig: der Verwaltungsakt 
steht auf sich selbst und entlehnt nicht gleich dem privaten 
Rechtsgeschäft seme Kraft dem Gesetz“. — Ob dieser Satz nicht 
zu einer Selbstherrlichkeit der Staatsbehörden hinführt, wıe er eher 
in das ancien regime denn in die Moderne paßte, und ob er nicht 
geeignet ist, den Gesetzesinhalt mehr als einen Wunsch denn 
als den höchsten Befehl der Allgemeinheit erscheinen zu lassen, 
soll hier nicht näher untersucht werden. Jedenfalls ist hier die 
eigentümliche publizistische Kraft der Staatsakte im Gegensatz 
zum Handeln des Privatmannes eindringliehst zum Ausdruck ge- 
bracht. Sowohl die gesetzwidrigen rechtsbewährenden Gerichts- 
beschlüsse, wie die ungerechtfertigten tatbestandsverändernden 
Verfügungen sind daher nieht ohne weiteres nichtig”; sie sind 
vielmehr zunächst solange wirksam, bis sie — sei es im Wege 
der staatlichen Selbstanfechtung ($ 18 FGG.) oder der Parteian- 
s3 Dazu W. JELLINER S. 67ff., S. 147; KOoRMANN S. 184/5. ARON in 
ZZP. 27, 325; Joser in ZZP. Bd. 29, S. 202. Ueber die Art der Bekannt- 
machung gibt $ 16, II FGG. nähere Bestimmung. 
s+ O. MAYER a. a. 0. I S.99; S.100 N.7 und 97 N.3; dazu KORMANN 
S. 218. 
85 HELLWIG, Grenzen d. Rückw. S. 50; KoRMAnn, Syst. S. 219, 232, 
305; W. JELLINEK S. 53.
	        
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