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mung der Vielheit von Interessen, die dem Staate, seinen Ver-
waltungsbehörden wie Gerichten, obliegt. Jedes Rasten, jeder Auf-
schub des geplanten Unternehmens, hätte ein Rosten des Staats-
apparats zur Folge. Daher duldet das öffentliche Recht auch
grundsätzlich keine Schwebezustände — die auch das Privatrecht
nach Kräften von sich streifen sollte —, da sie ein Knäuel von
Verwirrnis bei den Organen, von Rechtsungewißheit unter den
Untertanen mit sich bringen. Dem entspricht es, daß die meisten
richterlichen Handlungen der FGG. wirksam sind im Augenblick
ihrer Bekanntmachung ($ 16, IFGG.)® und daß sie bis zu der
erfolgreichen Anfechtung als gültig, d.h. für alle verbindlich, an-
zusehen sind. O. MAYER®* hat unserm Gedanken diesen Ausdruck
gegeben: „Die obrigkeitliche Gewalt, die in dem Verwaltungsakt
erscheint, bezeugt sich selbst als rechtmäßig: der Verwaltungsakt
steht auf sich selbst und entlehnt nicht gleich dem privaten
Rechtsgeschäft seme Kraft dem Gesetz“. — Ob dieser Satz nicht
zu einer Selbstherrlichkeit der Staatsbehörden hinführt, wıe er eher
in das ancien regime denn in die Moderne paßte, und ob er nicht
geeignet ist, den Gesetzesinhalt mehr als einen Wunsch denn
als den höchsten Befehl der Allgemeinheit erscheinen zu lassen,
soll hier nicht näher untersucht werden. Jedenfalls ist hier die
eigentümliche publizistische Kraft der Staatsakte im Gegensatz
zum Handeln des Privatmannes eindringliehst zum Ausdruck ge-
bracht. Sowohl die gesetzwidrigen rechtsbewährenden Gerichts-
beschlüsse, wie die ungerechtfertigten tatbestandsverändernden
Verfügungen sind daher nieht ohne weiteres nichtig”; sie sind
vielmehr zunächst solange wirksam, bis sie — sei es im Wege
der staatlichen Selbstanfechtung ($ 18 FGG.) oder der Parteian-
s3 Dazu W. JELLINER S. 67ff., S. 147; KOoRMANN S. 184/5. ARON in
ZZP. 27, 325; Joser in ZZP. Bd. 29, S. 202. Ueber die Art der Bekannt-
machung gibt $ 16, II FGG. nähere Bestimmung.
s+ O. MAYER a. a. 0. I S.99; S.100 N.7 und 97 N.3; dazu KORMANN
S. 218.
85 HELLWIG, Grenzen d. Rückw. S. 50; KoRMAnn, Syst. S. 219, 232,
305; W. JELLINEK S. 53.