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zum Vormunde erzeugt eine öffentlich-rechtliche Legitimation, der
um ihrer selbst willen eine selbständige bestätigende Wirkung
innewohnt, bis sie durch die amtliche Verfügung der zuständigen
Gerichtsstelle wieder beseitigt ist“. — O. MAYER und ENDEMANN
haben sich hier im Geiste die Hand gereicht.
8. 8.
Die logische Folge des Prinzips: Die Bindung
der Staatsgerichte und Verwaltungsbehörden
an die gesetzwidrige Vormundsbestellung.
Während die Frage, wie die ungerechtfertigte Bestellung eines
Vormundes für einen Nichtvormundschaftsbedürftigen zu beurtei-
len ist, bislang von den Schriftstellern auf dem Gebiete der frei-
willigen Gerichtsbarkeit noch nicht untersucht worden ist, da sich
bisher niemand für bemüßigt gefunden hat, sich die jüngsten
wissenschaftlichen Vorarbeiten zum Entwurf eines allgemeinen
Teils des öffentlichen Rechts zu eigen zu machen, um mit dem
notwendigen Rüstzeug für die Beantwortung der allgemeineren
Frage nach der Rechtswirksamkeit der Verfügungen der Staats-
behörden bei nur mangelhaft gegebenen gesetzlichen Voraus-
setzungen ausgestattet, unserem Problem zu Leibe gehen zu kön-
nen, hat eine andere mit der Verbindlichkeit der materiell unge-
rechtfertigten Bestellung aufs engste verbundene Streitfrage grö-
ßere Beachtung gefunden: die Frage, inwieweit ungerechtfertigte
Verfügungen des Vormundschaftsgerichts dem Prüfungsrechte des
Prozeßgerichts unterliegen ®.
entwickelt hat, keineswegs unbekannt geblieben; es ist derselbe, dem
LABAnD, Staatsrecht III. Bd., S. 376 ff. mit den Worten „Vollstreckbarkeit“
oder „staatsrechtliche Rechtskraft“, d. i. der Fähigkeit des Verwaltungs-
akts, die gewollte Rechtswirkung zu äußern, verbindet,
%3 Darüber insbes. OETKER, Grundbegr. I, 22. JosErF in ZZP. Bd. 30,
S. 98 f.; ders. in ZZP. Bd. 35, S. 530 ff. HeuLwıc, System $ 23 S. 61, 62;
ders., Grenzen d. Rückw. S. 50; ders, Anspruch und Klagrecht, Jena 1900,
S. 69 (für die Pflegschaft),. SALINGER in KGBl. 1904, 8. 28. ÜUNGER in
ZZP. Bd. 34, 8. 323—330. KUTTINER, Festschrift für v. MArrırz 1911,