Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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vom Vormundschafts 
liche Voraussetzung i 
t als vorhanden angenommene gesetz- 
ichkeit nicht vorhanden war (z. B. 
der Entmündigungsbeschluß war gefälscht), als auch, wenn der 
Vormundschaftsrichter bei der Bestellung von unrichtigen tatsäch- 
lichen Voraussetzungen ausgegangen ist (z. B. er hält den Voll- 
jährigen für geschäftsbeschränkt). — Was für den Prozeßrichter 
gilt, ist auch dem Strafrichter gegenüber Rechtens”. Bis zur er- 
folgreichen Aufhebung der Verfügung im Wege der Anfechtung 
ist daher der gesetzwidrig bestellte Vormund vom Prozeß- wie 
vom Straf- und Konkursrichter als zur selbständigen Vertretung 
des zu Unrecht Bevormundeten legitimiert zu betrachten, auch 
wenn der Straf- bzw. der Konkursrichter weiß, daß der angeb- 
liche Mündel volljährig, oder daß die zweite Vormundschaft ver- 
sehentlich angeordnet, und der erste Vormund noch im Amte ist. 
Sowohl das Grundbuchamt, wie das Registergericht, wie die Voll- 
streckungsbehörde, die doch von Amts wegen die Vertretungsbe- 
fugnis zu prüfen haben ($ 56 ZPO.), sind verpflichtet, den gesetz- 
widrig bestellten Vormund als solchen für den Mündel gewähren 
zu lassen, seine Anträge und Erklärungen entgegenzunehmen. 
Dem entspricht es, daß das Konkursgericht dem zu Unrecht Be- 
vormundeten im Konkurse des rechtswidrig bestellten Vormundes 
zu einer sachlichen Nachprüfung des vom Vormundschaftsrichter gefaßten 
Beschlusses berufen.“ Aber auch das Prozeßgericht hat die Akte des Vor- 
mundschaftsrichters zu respektieren; denn wenn dieser auch nicht Verwal- 
tungsbeamter, sondern Richter ist, so nimmt er doch andere Staatsauf- 
gaben als der Richter der streitigen Geriefitsbarkeit wahr. Wie aber jede 
Behördenorganisation die Akte der andern, sofern sie nicht nichtig sind, 
zu respektieren hat, die Verwaltung de Akte der Justiz und umgekehrt, 
so auch der Prozeßrichter die Handlangen des Richters der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit; denn sie gehen von einer andern Behörde aus. Vgl. aber 
über ein vom RG. usurpiertes Nachprüfungsrecht des Zivilrichters: Kor- 
MANN S. 227. Es ist daher nicht unberechtigt, wenn von verschiedenen 
Seiten verlangt wird, es müsse der Vormundschaftsrichter als Prozeßrichter 
ausgeschlossen werden in solchen Rechtsstreitigkeiten des Mündels, in denen 
er als Vormundschaftsrichter bereits tätig gewesen ıst: BENDIX in DJZ. 
1903, 8. 522. 
% RG. Urt. v. 13. II. 1891 (JW. S. 229, 230).
	        
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