Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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das Konkursprivileg nach $ 61 Nr. 5 KO. zuzuerkennen hat. Dies 
alles folgt ohne weiteres aus der Verbindlichkeit der staatlichen 
Bestellung und braucht nieht erst mühselig aus einer dem $ 32 
FGG. etwa zugrunde liegenden stillschweigenden „Rechtsansicht“°” 
(der Gesetzgeber hat überhaupt keine Ansichten, sondern nur den 
rücksichtslosen Willen, sich Geltung zu verschaffen) gefolgert zu 
werden. Auch hier zeigt sich die Wahrheit des Satzes, daß ge- 
rade die zweifellosesten Rechtssätze es sind, welche das Gesetz 
nicht unmittelbar auszusprechen pflegt”. Wer daher, wie JOSEF 
und SALINGER, die Unüberprüfbarkeit der gesetzwidrigen Vor- 
mundsbestellung aus dem FGG. herleiten will, geht irre; denn 
hier finden sich keine Anhaltspunkte dafür. Sie sind in der 
Lehre vom fehlerhaften Staatsakt und seinen Wir- 
kungen zu suchen. 
Den eben gegebenen Ausführungen steht der $ 56 ZPO. nicht 
im Wege. Wenn dort bestimmt ist, daß das Gericht den Mangel 
der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters von Amts wegen zu 
berücksichtigen habe, so hat das Prozeßgericht seine Prüfungs- 
pflieht lediglich darauf zu beschränken, ob der die Partei vertre- 
tende Vormund von der zuständigen Behörde als solcher bestellt 
ist, nicht aber auch, ob die Voraussetzungen für die Vertreterbe- 
stellung rechtlich und tatsächlich vorliegen®. Für den Vormund 
wird daher in der Regel nur die Vorlegung der Bestallung 
verlangt, die, ohne mit öffentlichem Glauben, wie etwa der Erb- 
schein, versehen zu sein!”°, zu seiner Legitimation ausreichend und 
9 So JosEr in ZZP. Bd. 30, 110. 
98 SCHWARZ bei GRÜNHUT Bd. 33, S. 50. 
» Das hat SALINGER a. a. O,, insbes. S. 28 des näheren dargetan. Ob 
aber der Vormundschaftsrichter überhaupt eine Bestellung vorgenommen 
hat, kann und muß das Prozeßgericht immer selbständig prüfen: JOSEF in 
ZZP. Bd. 35, S. 541. 
100 TJeber die rechtliche Natur der Bestallung ist zu vergleichen: Kıprp, 
FamR. $ 109, II S. 402 a. E.; Spann S. 197; RAMDOHR, Das Rechtsprinzip 
zum Schutze mangelhafter menschlicher Erkenntnisfähigkeit im BGB. (1900) 
bei Grucnaor Bd.44, S.801; HALLBAUER und THIEME-GARMANN, Vormund- 
schaftsrecht, 2. Aufl. 1909, 8. 18; KoRMANN, System S. 130, 131. — Die Be-
	        
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