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das Konkursprivileg nach $ 61 Nr. 5 KO. zuzuerkennen hat. Dies
alles folgt ohne weiteres aus der Verbindlichkeit der staatlichen
Bestellung und braucht nieht erst mühselig aus einer dem $ 32
FGG. etwa zugrunde liegenden stillschweigenden „Rechtsansicht“°”
(der Gesetzgeber hat überhaupt keine Ansichten, sondern nur den
rücksichtslosen Willen, sich Geltung zu verschaffen) gefolgert zu
werden. Auch hier zeigt sich die Wahrheit des Satzes, daß ge-
rade die zweifellosesten Rechtssätze es sind, welche das Gesetz
nicht unmittelbar auszusprechen pflegt”. Wer daher, wie JOSEF
und SALINGER, die Unüberprüfbarkeit der gesetzwidrigen Vor-
mundsbestellung aus dem FGG. herleiten will, geht irre; denn
hier finden sich keine Anhaltspunkte dafür. Sie sind in der
Lehre vom fehlerhaften Staatsakt und seinen Wir-
kungen zu suchen.
Den eben gegebenen Ausführungen steht der $ 56 ZPO. nicht
im Wege. Wenn dort bestimmt ist, daß das Gericht den Mangel
der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters von Amts wegen zu
berücksichtigen habe, so hat das Prozeßgericht seine Prüfungs-
pflieht lediglich darauf zu beschränken, ob der die Partei vertre-
tende Vormund von der zuständigen Behörde als solcher bestellt
ist, nicht aber auch, ob die Voraussetzungen für die Vertreterbe-
stellung rechtlich und tatsächlich vorliegen®. Für den Vormund
wird daher in der Regel nur die Vorlegung der Bestallung
verlangt, die, ohne mit öffentlichem Glauben, wie etwa der Erb-
schein, versehen zu sein!”°, zu seiner Legitimation ausreichend und
9 So JosEr in ZZP. Bd. 30, 110.
98 SCHWARZ bei GRÜNHUT Bd. 33, S. 50.
» Das hat SALINGER a. a. O,, insbes. S. 28 des näheren dargetan. Ob
aber der Vormundschaftsrichter überhaupt eine Bestellung vorgenommen
hat, kann und muß das Prozeßgericht immer selbständig prüfen: JOSEF in
ZZP. Bd. 35, S. 541.
100 TJeber die rechtliche Natur der Bestallung ist zu vergleichen: Kıprp,
FamR. $ 109, II S. 402 a. E.; Spann S. 197; RAMDOHR, Das Rechtsprinzip
zum Schutze mangelhafter menschlicher Erkenntnisfähigkeit im BGB. (1900)
bei Grucnaor Bd.44, S.801; HALLBAUER und THIEME-GARMANN, Vormund-
schaftsrecht, 2. Aufl. 1909, 8. 18; KoRMANN, System S. 130, 131. — Die Be-