Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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erforderlich ist. Alle Einwendungen, die gegen diese Beschrän- 
kung des Prüfungsrechts der Staatsgerichte und Verwaltungsbe- 
hörden früher gemacht wurden, sind heute hinfällig geworden, 
wie etwa die, daß der Vormundschaftsrichter keine Rechte ge- 
währen könne, deren Verleihung ihm das Gesetz nicht gestattet !", 
Dagegen ist zu sagen, daß der Vormundschaftsrichter überhaupt 
keine Rechte zu verleihen hat, daß vielmehr das Gesetz selbst es ist, 
welches dem vom Vormundschaftsrichter instituierten Vormunde die 
zum Amt erforderlichen Amtsbefugnisse delegiert!®%. Ebensowe- 
nig wie der Prozeßrichter die Legalität eines Gesetzes oder einer 
Rechtsverordnung nachprüfen darf (Art. 106 Pr. VU.), weil das 
Gesetz über ihm steht, unterliegen die Akte des Vormundschafts- 
gerichts seiner Prüfung nach ihrer Gesetzmäßigkeit, weil dieses 
ihm neben-, aber nicht untergeordnet ist. 
Der Prozeßrichter kann aber auch mit Rücksicht auf $ 579 
Nr. 4 ZPO. die Verhandlung mit einem zu Unrecht bestellten Vor- 
mund nicht verbieten. Dies folgt außer aus dem allgemeinen oben 
gefundenen Prinzip unmittelbar aus $ 32 FGG. Denn wenn nach 
diesem Paragraphen durch die Aufhebung der ungerechtfertigten 
Vormundsbestellung die vom Vormund in der Zwischenzeit vorge- 
nommenen Rechtsgeschäfte nicht in Frage gestellt werden dürfen, 
so bleiben auch die von ihm für den quasi-Mündel abgeschlosse- 
nen prozessualen Rechtsgeschäfte in Kraft. 
Wohl aber kann im Wege des $ 148 ZPO. einer unsinnigen 
und schädlichen Rechtspflege vorgebeugt werden. Der Prozeß- 
richter kann die Aussetzung des Zivilverfahrens anordnen und der 
Partei Gelegenheit geben, eine präjudizielle Entscheidung des Vor- 
mundschaftsgerichts, insbesondere die Aufhebung der ungesetz- 
stallungsurkunde ist nur gerichtliches Zeugnis darüber, daß die 
in ihr bezeichnete Person als V. bestellt worden ist; den guten Glauben 
des Dritten, der mit dem V. kontrahiert, schützt sie nicht. Um sicher zu 
gehen, wird sich der Dritte der im $& 34 FGG. beschränkt zugelassenen 
Publizität der Gerichtsakte bedienen müssen. 
ı01 Vgl. die Zitate bei SALINGER 9. 28. 
102 Darüber Einleitung $ 2.
	        
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