— 416 —
schaftsorgan den bindenden Befehl, im Bedürfnisfall die Bestel-
lung vorzunehmen. Darüber hinaus geben sie — wie man aus
der Stellung des Normenkomplexes im Privatrechtssystem schlie-
ßen muß — dem Fürsorgebedürftigen ein subjektives Recht auf
die Einsetzung des Vormundes, das auch der Minderjährige im
Wege der Beschwerde geltend machen kann ($ 59 FGG.)!!°. Wäh-
rend nun jede Verletzung des Gesetzesgebots durch den Privatmann
einen beabsichtigten Rechtserfolg vereitelt, fallen die tatbestands-
verändernden Handlungen des Richters der freiwilligen Gerichts-
barkeit nieht sogleich in sich zusammen, wenn sie gegen die
Norm verstoßen. Soweit ihm das Gesetz nur überhaupt einen
bestimmten Rechtskreis zuweist, dem er durch seine Verfügungen
die lebendige Verwirklichung zu geben hat, bewegen sich seine
Anordnungen innerhalb des Rahmens der ihm zugewiesenen Macht-
sphäre ganz neben den Gesetzesbestimmungen einher. Wo Ver-
ügung und Gebot auseinandergehen, besteht nur die Möglichkeit,
i Gesetzwidrigkeit durch Anfechtung zu beheben. Es wieder-
holt sich hier im Kleinen, was uns bei der Gesetzgebung selbst
im Großen entgegentritt: der auf einem Irrtum beruhende erklärte
|Wille des Gesetzgebers erzeugt ein bindendes Gesetz, da das Er-
klärte gewollt und das Gewollte erklärt ist!!! Wie hier ein
neues Gesetz die einzige Quelle wie der Entstehung, so auch des
Untergangs ist, so kann die ungerechtfertigte Verfügung lediglich
durch eine neue Verfügung des handelnden Organs aufgehoben
werden. Nur soweit ein bestimmter Personen- oder Sachenkreis
für die Bestellung zum Vormunde dem Vormundschaftsrichter vom
Gesetze ausdrücklich entzogen ist, wäre eine der positiven Ge-
setzesbestimmung entgegenlaufende Vormundsernennung nich-
tig!,. Denn eine Verfügung im verschlossenen Raum ist bedeu-
tungslos. 8 1780 BGB., wonach bestimmte Personen nicht Träger
110 Darüber unten $ 17; Jastrow, Kommentar, 4. Aufl. 1906 zu $ 59
FGG. N. 1 (in GUTTENTAGsche Sammlung Nr. 46).
ıı Vgl. v. Liszt, Lehrb. des Strafrechts $ 18 S. 97.
112 KORMANN S. 228/230.