Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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stellung bildet kraft des bürgerlichen Rechts den notwendigen 
Tatbestand für den Eintritt der vom Gesetz für den gültig be- 
stellten Vormund vorgesehenen Rechte und Pflichten. Nicht aber 
vermag die Verfügung selbst die vom Privatrecht beliebten Rechts- 
folgen herbeizuführen. Die Rechte und Obliegenheiten des Vor- 
mundes beruben unmittelbar auf dem Gesetz. Der Richter der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt durch seine Bestellungsverfügung 
nur die Bedingung für den Eintritt bereits vorhandener Normen !**, 
Die Bestellung als solche schafft nur das Amt’* des 
Vormundes; die mit dem Amte verbundenen Rechte 
und Pflichten schafft das Gesetz. Die vormundschafts- 
gerichtliche Verfügung hat also nicht rechtsbegründenden Charak- 
ter!®, So wirkt die staatliche Autorität bei der Schaffung des 
neuen Privatrechtszustandes mit, aber dieser erhält erst durch das 
Gesetz seine volle Bedeutung. 
In diesem Lichte gesehen, verleiht der obrigkeitliche Bestel- 
lungsakt dem kraft Gesetzes berufenen oder vom Gerichte aus- 
erwählten Vormund unmittelbar weder ein Recht noch 
12 Das Ziel der Tätigkeit und der Inhalt der maßgebenden Verfügung 
des Richters ist nur insoweit „rechts“gestaltend, als er durch seine Ver- 
fügungstätigkeit denjenigen Tatbestand herbeiführt, den das Gesetz für 
erforderlich erachtet, damit eine Neugestaltung der Rechtsverhältnisse ein- 
tritt. Man sollte die Akte des Richters der FGG. daher besser tatbe- 
standsverändernd, nicht rechtsändernd nennen. DerRichter, 
der z. B. eine Volljährigkeitserklärung vornimmt ($ 56 FGG), gibt doch 
nicht dem für volljährig erklärten Minderjährigen die Rechte unmittelbar 
in die Hand, die unsere Rechtsordnung für den volljährigen Bürger bereit 
gestellt hat, sondern führt nur die für den Erwerb dieser Rechte 
maßgebende Rechtslage herbei. Die Feststellung, daß die Bestel- 
fung nicht unmittelbar Rechte und Pflichten des Vormundes begründet, hat 
keineswegs nur begriffsterminologischen Wert. Sie wird namentlich für die 
Zulässigkeit des freien Widerrufs der ungerechtfertigten Bestellung nach 
& 18 FGG. von Bedeutung: vgl. unten $ 16. So erledigt sich auch der 
oben S. 383 N. 2 erhobene Einwand. 
125 Ueber den Rechtscharakter des vormundschaftlichen Amtes 
vgl. das oben in Einleitung $ 2 8. 387 ff. Gesagte. 
128 A, A. auch für die Beamtenernennung KoRMANnN S. 106, der die 
Bestellung zu den Rechtsverhältnisse schaffenden Verfügungen zählt. 
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