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stellung bildet kraft des bürgerlichen Rechts den notwendigen
Tatbestand für den Eintritt der vom Gesetz für den gültig be-
stellten Vormund vorgesehenen Rechte und Pflichten. Nicht aber
vermag die Verfügung selbst die vom Privatrecht beliebten Rechts-
folgen herbeizuführen. Die Rechte und Obliegenheiten des Vor-
mundes beruben unmittelbar auf dem Gesetz. Der Richter der
freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt durch seine Bestellungsverfügung
nur die Bedingung für den Eintritt bereits vorhandener Normen !**,
Die Bestellung als solche schafft nur das Amt’* des
Vormundes; die mit dem Amte verbundenen Rechte
und Pflichten schafft das Gesetz. Die vormundschafts-
gerichtliche Verfügung hat also nicht rechtsbegründenden Charak-
ter!®, So wirkt die staatliche Autorität bei der Schaffung des
neuen Privatrechtszustandes mit, aber dieser erhält erst durch das
Gesetz seine volle Bedeutung.
In diesem Lichte gesehen, verleiht der obrigkeitliche Bestel-
lungsakt dem kraft Gesetzes berufenen oder vom Gerichte aus-
erwählten Vormund unmittelbar weder ein Recht noch
12 Das Ziel der Tätigkeit und der Inhalt der maßgebenden Verfügung
des Richters ist nur insoweit „rechts“gestaltend, als er durch seine Ver-
fügungstätigkeit denjenigen Tatbestand herbeiführt, den das Gesetz für
erforderlich erachtet, damit eine Neugestaltung der Rechtsverhältnisse ein-
tritt. Man sollte die Akte des Richters der FGG. daher besser tatbe-
standsverändernd, nicht rechtsändernd nennen. DerRichter,
der z. B. eine Volljährigkeitserklärung vornimmt ($ 56 FGG), gibt doch
nicht dem für volljährig erklärten Minderjährigen die Rechte unmittelbar
in die Hand, die unsere Rechtsordnung für den volljährigen Bürger bereit
gestellt hat, sondern führt nur die für den Erwerb dieser Rechte
maßgebende Rechtslage herbei. Die Feststellung, daß die Bestel-
fung nicht unmittelbar Rechte und Pflichten des Vormundes begründet, hat
keineswegs nur begriffsterminologischen Wert. Sie wird namentlich für die
Zulässigkeit des freien Widerrufs der ungerechtfertigten Bestellung nach
& 18 FGG. von Bedeutung: vgl. unten $ 16. So erledigt sich auch der
oben S. 383 N. 2 erhobene Einwand.
125 Ueber den Rechtscharakter des vormundschaftlichen Amtes
vgl. das oben in Einleitung $ 2 8. 387 ff. Gesagte.
128 A, A. auch für die Beamtenernennung KoRMANnN S. 106, der die
Bestellung zu den Rechtsverhältnisse schaffenden Verfügungen zählt.
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