Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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zip ist nun für den Vormund in $ 1893 zum Ausdruck gelangt. 
Nach dieser Schutzvorschrift ist im Falle der Beendigung der 
Vormundschaft wegen Wegfalls der für die Anordnung im $ 1773 
bestimmten Voraussetzungen der Vormund zur Fortführung der 
mit der Sorge für die Person und das Vermögen des Mündels ver- 
bundenen Geschäfte berechtigt, bis er von der Beendigung Kennt- 
nis erlangt oder sie kennen muß ($ 1893 verb. $ 1682 BGB.). 
Was für den Fall der Beendigung wegen Wegfalls der gesetzlichen 
Voraussetzungen gilt, muß billigerweise auch Rechtens sein, wenn 
es mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu 
einer Amtsantretung des Vormundes nicht kommen konnte ($ 1882). 
Denn die Legitimationswirkungen des $ 1893 treten unter Voraus- 
setzungen ein, die auch unser Fall erfüllt: Das ist einmal die 
beiden Fällen gemeinsame Positive des Bestehens eines 
vormundschaftlichen Amtes, auf der andern Seite aber die ge- 
meinsame Negative des Fehlens der vormundschaftlichen 
Amtsbefugnisse!”!. Beide Fälle lassen sich also zur Deckung 
bringen, sind mithin gleich. 
Es folgt, daß auch der dem Volljährigen bestellte Vormund 
im Rahmen des $ 1682 zur Vertretung berechtigt ist, wenn auch 
sonst das Gesetz ihm nicht die uneingeschränkte Fülle der Macht- 
befugnisse überträgt, wie etwa dem einem Ausländer bestellten Vor- 
mund. Aber dieser Schutz erstreckt sich nur auf das Innenver- 
hältnis des Vormundes zum Mündel. Dritte können keinerlei 
Rechte daraus herleiten, insbesondere ist die Bestallung nicht mit 
öffentlicher Kraft versehen ($$ 1791, 1881, 1893 BGB.). Ein 
181 Die Legitimation aus $ 1893 verb. $ 1682 BGB. ist an den Bestand 
des vormundschaftlichen Amtes bei Nichtbestehen der vormundschaftlichen 
Amtsbefugnisse geknüpft. $ 1893 ist eine Schutzvorschrift zugunsten dessen, 
der im Vertrauen auf die dem ihm gültig übertragenen Amte im Regelfalle 
entspringenden Machtbefugnisse Amtshandlungen vornimmt, zu denen er 
nicht berechtigt ist. Wofern nur das vormundschaftliche Amt besteht, darf 
sich der Vormund bis er von dem Erlöschen, oder was deın gleichzustellen 
ist, dem Nichtentstandensein der vormundlichen Rechte Kenntnis erlangt 
hat, als gesetzlicher Vertreter des Mündel gerieren.
	        
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