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Dritter kann sich aber auf die an das Amt vom Gesetz geknüpfte
Legitimationswirkung des $ 1893 dann berufen, wenn er bei der
Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Vormunde des Schein-
mündels das Erlöschen oder, was dem gleich steht, das Nicht-
entstandensein der vormundlichen Rechte weder kannte, noch ken-
nen mußte ($ 1893 verb. & 1682, 2) ??.
8 11.
Die Rechtsstellung des zu Unrecht bestellten
Vormundes.
Bezüglich der Rechte und Pflichten, die das Gesetz an das
Vorhandensein eines gültigen obrigkeitlichen Bestellungsakts für
den Vormund knüpft, ergeben sich für die gesetzwidrige Bestel-
lung keinerlei Besonderheiten. Es versteht sich, daß das, was für
den gesetzmäßig ernannten Vormund Rechtens ist, auch für
den gesetzwidrig bestellten zu gelten hat, wenn, wie wir sa-
hen, das Gesetz auch dem ungesetzlich instituierten Vormunde die
für den Vormund als solchen bereitgestellten Machtbefugnisse
delegiert. Die Rechtsstellung des zu Unrecht zum
Vormund Ernannten ist keine andere, als die des
Vormundes überhaupt '*®.
Da aber gerade bezüglich der Rechtsfigur der gesetzlichen
Vertreterschaft, von der die Vormundschaft eın Fall ist, hinsicht-
lich ihres Begriffes infolge einer ungenauen juristischen Termino-
logie ein unklares Bild vorherrscht, müssen wir an dieser Stelle
die Gelegenheit zu einer begrifflichen Auseinandersetzung wahr-
nehmen, ehe wir die Handlungen des Vormundes innerhalb des
ihm übertragenen Machtkreises verfolgen.
Der Vormund, wie überhaupt jeder gesetzliche Vertreter,
herrscht über einen fremden Machtkreis: er nimmt fremde schutz-
132 Kıpp a. a. O. S. 4,7; ENDEMANN S, 793.
133 Nur für den dem nicht entmündigten Volljährigen bestellten Vor-
mund gilt die Besonderheit, daß er nur so lange wirksame Amtshandlungen
vornehmen kann, als ihn sein guter Glaube schützt.