würdige Interessen wahr kraft eines durch die Rechtsordnung
sanktionierten und geregelten Gewaltverhältnisses ökonomischer
und sozialer Natur'!®*. Der zur Rechtfertigung dieser Disposition
über einen fremden Rechtskreis notwendige Tatbestand ist für den
Vormund, wie dargelegt wurde, das Vorhandensein einer obrig-
keitlichen Verfügung, der Bestellung'®. Ohne gültige Bestellung
wäre die in der Vormundschaft liegende Einwirkung auf eine
fremde Rechtsgüterwelt rechtswidrig. Wie aber ist diese an den
Tatbestand der Bestellung geknüpfte Rechtsfolge, die eine Macht
zum Handeln in fremdem Namen ist, rechtlich zu erklären? Daß
die zum Wesen des subjektiven Rechts gehörende Willensmacht
hier von einem andern, als dem Inhaber ausgeübt wird, recht-
fertigt es keineswegs, wie von V. TUHR!® u. a. hinreichend klar-
gestellt worden ist, den Vertreter selbst als Subjekt der Rechte
zu betrachten. Sein Wille steht ganz im Dienste des Vertretenen !”
und des Staates, für den er an dem Mündel einen Kreis staat-
licher Aufgaben wahrnimmt. Durch seine Vollworterteilung soll
er des Mündels fehlenden oder unvollkommenen Willen ersetzen
helfen. Wenn es nun auch nicht zum Wesen der Vertretung ge-
hört, daß der Vertreter ausschließlich im Interesse seines Schutz-
befohlenen tätig wird'®, so ist doch gerade der Vormund, da
er obrigkeitliche Geschäfte führt, durch nicht geringe Schranken
in der Ausübung seiner freien Willensmacht verhindert, bei wich-
tigen Geschäften gegen das Interesse des Mündels tätig zu wer-
den. Ueber diese gesetzlichen Schranken hinaus wird man übri-
gens auch dann, wenn die Entschließungen des grundsätzlich selb-
ständigen Vormundes so unzweekmäßig sind, daß sie sich als eine
13+ Hupea S, 21 N.1.
185 Vgl. oben $ 10.
186 v, TuHr, Allg. T. S, 57 N. 11 gegen HÖLDER und BINDER.
177 v, TUHR S. 58.
138 So JAEGER, Leitf. S. 8, I, 1, der, weil der Begriff der Vertretung
keineswegs ein ausschließlich im Interesse des Vertretenen erfolgendes Han-
deln erfordere, den Konkursverwalter als dem gesetzlichen Vertreter. des
Gantschuldners auffakt.