Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Aber die gesetzliche Vertretungsmacht selbst ist ihrem juristi- 
schen Wesen nach nicht wieder eine Befugnis, d. h. ein „Han- 
delndürfen*, sondern Macht, d. h. „Wirkenkönnen“ !#, Die Be- 
fugnis bezeichnet nur, wie HUPKA !* treffend hervorhebt, die Er- 
laubtheit, die Rechtlichkeit einer Handlung im Gegensatz zur 
Unerlaubtheit, Widerrechtlichkeit; sie ist ein Dürfen im 
Gegensatze zum Nichtdürfen. Dagegen ist Macht das Ver- 
mögen, eine Rechtshandlung mit Erfolg vorzunehmen; sie ist ein 
rechtliches „Können“ im Gegensatz zum Nichtkönnen, das 
zwar gewöhnlich das Dürfen (die Befugnis) in sich schließt, je- 
doch möglichenfalls auch ohne dieselbe auftritt. 
Die gesetzliche Vertretung gibt dem Vertreter ein Recht, aber 
keine Fähigkeit!®. In der Gleichsetzung von Vertretungsmacht 
und Fähigkeit !'® liest m. E. der ureigne Grund, der v. TUHR dazu 
bestimmt hat, von einer „Exklusivität“ bei der auf gesetz- 
licher Verleihung beruhenden Vertretung zu sprechen'5°. Wenn 
man mit V. TUHR die dem Gestor auf Grund eines gesetzlichen 
Tatbestandes (des obrigkeitlichen Bestellungsakts beim Vormund) 
146 HupkA S. I N.1; v. Tuner 8, 164. 
147 HupKaA 8. 21. Dagegen ist die dem Vormund vom Vormundschafts- 
gericht zum Abschluß von Rechtsgeschäften erteilte Genehmigung eine 
Fähigkeitsverleihung: Joser, Komm. 2. Aufl. (1906) zu $ 32 Anm. 7. 
148 So vor allem KoRMANN, Syst. S. 83ff, S. 85 und W. JELLINER 
S. 46 ff. — Dagegen ist das Produkt der Bevollmächtigung kein sekundäres 
subjektives Recht; sie ist aber auch nicht eine bloße Befugnis, ebensowenig 
eine bloße Möglichkeit zur Stellvertretung, wie noch LABAND, Z. f.HR. X 
(1866) S. 200, 212 behauptet: vgl. v. Tumr, Die unwiderrufliche Vollmacht 
(Festschrift für LABAND, Straßburg 1908) 8. 59. Manıck 8.93. Eigene Rechte 
haben nur die auf Grund gesetzlicher Verleihung zur Vertretung ermäch- 
tigten Personen, insbes. der Inhaber der elterlichen Gewalt ($$ 1627, 1682) 
und der Vormund ($ 1793). Daher besteht der Unterschied zwischen den 
beiden Akten der Stellvertretung nicht, wie HupkA (S.6) meint, ledig- 
lich in dem Grund der Vertretungsmacht (Gesetz oder Bevollmächtigung), 
sondern vor allemin den Wirkungen der gewillkürten oder gesetzlichen 
Ermächtigung. 
14 v. Tuar 18. 164; Vollmacht S. 61. 
150 v, TuHmr I S. 169 und Vollmacht S. 46, 61 N.1. Falsch auch ARON 
bei GRUCHOT 45, S. 607 fl.
	        
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