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absolutes Können, indem es dem Inhaber der Familiengewalt oder
dem an seine Stelle tretenden Vormund nur Rechtsmacht gibt über
eine bestimmte Person!’*, Selbst in diesem ihm übertragenen
Wirkungskreis ist der Vormund nicht uneingeschränkt, wie in den
Fällen deutlich wird, wo die vormundliche Genehmigung
auf Antrag des Mündels durch die vormundschaftsgericht-
liche Zustimmung ersetzt werden kann ($$ 113 Abs. II BGB.).
— Danach gibt nach der Gebietsherrschaft bemessen die Fähig-
keit absolute Macht, das Recht nur relativ beschränkte. —
Wir kommen zu dem Ergebnis: An den staatlichen Be-
stellungsakt als gesetzlich festgelegten Tatbestand knüpft sich nach
der bürgerlichen Rechtsordnung ein Bündel von Rechten und
Pflichten für den Vormund an; erst jetzt entsteht ein Rechtsver-
hältnis eigener Art zwischen Vormund und Mündel,
das jenem Macht gibt, über den Rechtskreis dieses
zu disponieren. Die Macht zu eigenem rechtsgeschäftlichen
Handeln wird aber dem Bevormundeten durch das Vorhandensein
eines gültig, wenn auch ungesetzlich bestellten Vormundes nicht
genommen, sofern er sie nur zuvor besaß”.
8 12.
Die Rechtsstellung des zu Unrecht Bevormun-
deten.
In den Protokollen der zweiten Kommission "°® findet sich der
Satz: „Jede Vormundschaft erheische eine sie begleitende Ein-
schränkung der Geschäftsfähigkeit des Bevormundeten, weil es
154 KORMANN, System S. 85.
155 Davon im folgenden Paragraphen. Deswegen ist aber der Vormund
des Scheinmündels doch gesetzlicher Vertreter, wenn auch das BGB. unter
gesetzlicher Vertretung sonst nur diejenigen Fälle zusammenfaßt, in denen
die Vertretung infolge der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Ge-
schäftsfähigkeit des Vertretenen notwendig ist: BIERMANN, Zur Lehre von
der Vertretung und Vollmacht, 1900 S. 24.
156 Prot. Bd. IV, 846 ff., 858.