Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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absolutes Können, indem es dem Inhaber der Familiengewalt oder 
dem an seine Stelle tretenden Vormund nur Rechtsmacht gibt über 
eine bestimmte Person!’*, Selbst in diesem ihm übertragenen 
Wirkungskreis ist der Vormund nicht uneingeschränkt, wie in den 
Fällen deutlich wird, wo die vormundliche Genehmigung 
auf Antrag des Mündels durch die vormundschaftsgericht- 
liche Zustimmung ersetzt werden kann ($$ 113 Abs. II BGB.). 
— Danach gibt nach der Gebietsherrschaft bemessen die Fähig- 
keit absolute Macht, das Recht nur relativ beschränkte. — 
Wir kommen zu dem Ergebnis: An den staatlichen Be- 
stellungsakt als gesetzlich festgelegten Tatbestand knüpft sich nach 
der bürgerlichen Rechtsordnung ein Bündel von Rechten und 
Pflichten für den Vormund an; erst jetzt entsteht ein Rechtsver- 
hältnis eigener Art zwischen Vormund und Mündel, 
das jenem Macht gibt, über den Rechtskreis dieses 
zu disponieren. Die Macht zu eigenem rechtsgeschäftlichen 
Handeln wird aber dem Bevormundeten durch das Vorhandensein 
eines gültig, wenn auch ungesetzlich bestellten Vormundes nicht 
genommen, sofern er sie nur zuvor besaß”. 
8 12. 
Die Rechtsstellung des zu Unrecht Bevormun- 
deten. 
In den Protokollen der zweiten Kommission "°® findet sich der 
Satz: „Jede Vormundschaft erheische eine sie begleitende Ein- 
schränkung der Geschäftsfähigkeit des Bevormundeten, weil es 
154 KORMANN, System S. 85. 
155 Davon im folgenden Paragraphen. Deswegen ist aber der Vormund 
des Scheinmündels doch gesetzlicher Vertreter, wenn auch das BGB. unter 
gesetzlicher Vertretung sonst nur diejenigen Fälle zusammenfaßt, in denen 
die Vertretung infolge der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Ge- 
schäftsfähigkeit des Vertretenen notwendig ist: BIERMANN, Zur Lehre von 
der Vertretung und Vollmacht, 1900 S. 24. 
156 Prot. Bd. IV, 846 ff., 858.
	        
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