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Reehtskreis rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können !*!
($ 137 BGB.), — so wenig wird durch das Bestehen einer gesetz-
lichen Vertretungsmacht die Macht zu eigenem rechtsgeschäft-
lichen Handeln gemindert. Wo ausirgend einem Grunde
jemand in derG@eschäftsfähigkeit beschränkt ist,
ist dieseBeschränkung der Anlaß, nicht die Folge
der gesetzlichen Vertretungsmacht; wo er es nicht
ist, wird er auch durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertre-
ters weder in der normalen Handlungsfähigkeit, noch in der
Verfügungsfähigkeit, soweit sie überhaupt vorhanden ist, be-
schränkt '!#,
Daher bleibt der unter Minderjährigkeitsvormundschaft ge-
stellte Volljährige (Fall 1a) und der im Ausland nicht unter
Vormundschaft genommene ausländische Minderjährige (Fall 2
und 3a) selbst zu den Handlungen, die innerhalb der Vertre-
tungsmacht liegen, befähigt. Insbesondere verliert der nach
$ 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellte Volljährige
nicht die volle Geschäftsfähigkeit ($ 114 BGB.), wenn die Ent-
mündigung noch nicht beantragt war (Fall 3), denn es fehlt
dann an dem im $ 1906 gegebenen Tatbestandsmerkmal, dem
Antrag auf Entmündigung.
Nimmer hat die gesetzwidrigeBestellung eines
Vormundes für den Nichtvormundschaftsbedürf-
tigen die Wirkung eines Entmündigungsbe-
schlusses!®,
Von einem höheren Gesichtspunkt aus läßt sich diese Ansicht
noch befestigen. Gewiß ist der Vormundschaftsrichter, als er dem
Volljährigen einen Vormund bestellte, einerseits von der Vor-
stellung ausgegangen, daß sich an den von ihm vorgenommenen
Bestellungsakt im Falle des $ 1906 nunmehr als notwendige
161 So v. TUHR selbst: Vollmacht S. 61 N. 2.
162 Das hat RıIEZLER: „Konk. u. koll. Hand. d. Vertreters u. d. Ver-
tretenen“ im AZPr. Bd. 98 (1906) S. 372 richtig erkannt.
168 Kıpp, FamilR. 8 102, V, 3 S. 8$t.