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schon bei anderer Gelegenheit!”* — der Unmöglichkeit einer völ-
ligen Trennung wegen — in das Reich des Zivilrechts überge-
griffen werden mußte. Dafür mögen Zitate den Mangel eigener
Forschung beheben. Es ist insbesondere auf 8. 390 ff. der
RIEZLERschen Schrift hinzuweisen, ferner auf v. TUHR, „Voll-
macht“ S. 18, 26, 60, 65 und auf dessen Allg. Teil I, S. 166
Note 21. Für den Fall der Doppelveräußerung im Mobiliarrecht
kommt wirksam der von KIPP in seiner Abhandlung „Ueber Dop-
pelwirkungen im Recht“ (Festschrift der Berliner Jur. Fak. für
v. MARTITZ 1911) S. 211 £., 221, 242, 282 ausgesprochene Grund-
satz zur Anwendung!”. Für den Grundstücksverkehr hat u. a.
RAMDOHR „Das Rechtsprinzip zum Schutze mangelhafter mensch-
licher Erkenntnisfähigkeit im BGB.“ in GRUCHOT 44 (1900) 8. 338 ff.
Maßgebliches geäußert.
S 14.
Kollusion des Vormundes mit Dritten.
Die Rechtsgeschäfte, die der zu Unrecht bestellte Vormund
auf Grund der für ihn an den Tatbestand der gültigen staatlichen
Bestellung gesetzlich geknüpften Vertretungsmacht für den mit
Unrecht Bevormundeten vornimmt, sind an sich gültig. Auch
der einem nicht entmündigten Volljährigen gesetzte Vormund
kann diesen rechtswirksam vertreten, solange er den Mangel der
Voraussetzungen für die Einleitung der Vormundschaft weder
kennt, noch kennen muß (vgl. 88 1893 verb. 1682, 1883 BGB.) '"°.
Die Dritten, welche mit dem unter staatlicher Autorität eingesetzten
Vormund kontrahieren, werden nicht um ihres guten Glaubens
willen, sondern lediglich wegen der Bedeutung des durch staat-
lichen Hoheitsakt geschaffenen Rechtszustandes geschützt. Aber
174 So z.B. in 8 11.
175 Kıpp hat nachgewiesen, daß „prinzipiell zwei gleichwirkende juri-
stische Tatsachen sich in ihrer Wirksamkeit miteinander vertragen“. Da-
her kann es sehr wohl im heutigen Mobiliarverkehr. (anders in Rom: vgl.
D. 45, 1, 16 pr.; D. 46, 3, 72, 4) zu doppelter Eigentumsbegründung kommen.
176 Vgl. oben $ 10 S. 423 ff.