Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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schon bei anderer Gelegenheit!”* — der Unmöglichkeit einer völ- 
ligen Trennung wegen — in das Reich des Zivilrechts überge- 
griffen werden mußte. Dafür mögen Zitate den Mangel eigener 
Forschung beheben. Es ist insbesondere auf 8. 390 ff. der 
RIEZLERschen Schrift hinzuweisen, ferner auf v. TUHR, „Voll- 
macht“ S. 18, 26, 60, 65 und auf dessen Allg. Teil I, S. 166 
Note 21. Für den Fall der Doppelveräußerung im Mobiliarrecht 
kommt wirksam der von KIPP in seiner Abhandlung „Ueber Dop- 
pelwirkungen im Recht“ (Festschrift der Berliner Jur. Fak. für 
v. MARTITZ 1911) S. 211 £., 221, 242, 282 ausgesprochene Grund- 
satz zur Anwendung!”. Für den Grundstücksverkehr hat u. a. 
RAMDOHR „Das Rechtsprinzip zum Schutze mangelhafter mensch- 
licher Erkenntnisfähigkeit im BGB.“ in GRUCHOT 44 (1900) 8. 338 ff. 
Maßgebliches geäußert. 
S 14. 
Kollusion des Vormundes mit Dritten. 
Die Rechtsgeschäfte, die der zu Unrecht bestellte Vormund 
auf Grund der für ihn an den Tatbestand der gültigen staatlichen 
Bestellung gesetzlich geknüpften Vertretungsmacht für den mit 
Unrecht Bevormundeten vornimmt, sind an sich gültig. Auch 
der einem nicht entmündigten Volljährigen gesetzte Vormund 
kann diesen rechtswirksam vertreten, solange er den Mangel der 
Voraussetzungen für die Einleitung der Vormundschaft weder 
kennt, noch kennen muß (vgl. 88 1893 verb. 1682, 1883 BGB.) '"°. 
Die Dritten, welche mit dem unter staatlicher Autorität eingesetzten 
Vormund kontrahieren, werden nicht um ihres guten Glaubens 
willen, sondern lediglich wegen der Bedeutung des durch staat- 
lichen Hoheitsakt geschaffenen Rechtszustandes geschützt. Aber 
174 So z.B. in 8 11. 
175 Kıpp hat nachgewiesen, daß „prinzipiell zwei gleichwirkende juri- 
stische Tatsachen sich in ihrer Wirksamkeit miteinander vertragen“. Da- 
her kann es sehr wohl im heutigen Mobiliarverkehr. (anders in Rom: vgl. 
D. 45, 1, 16 pr.; D. 46, 3, 72, 4) zu doppelter Eigentumsbegründung kommen. 
176 Vgl. oben $ 10 S. 423 ff.
	        
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