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Viertes Hauptstück: Die Aufhebung der verbindlichen, un-
gesetzlichen Bestellung.
8 15.
Das Interesse des zu Unrecht Bevormundeten
ander Aufhebung.
Solange der gesetzwidrige Bestellungsakt besteht, ist er ver-
bindlich. Er ist nicht nichtig, aber er ist auch nicht unanfecht-
bar: er kann und muß wieder aufgehoben werden, denn er be-
einträchtigt die Interessen des zu Unrecht Bevormundeten. Auf
dem in das Privatrecht hineinragenden Hoheitsakt hat sich ein
den Nichtvormundschaftsbedürftigen belästigendes Schutzverhält-
nis aufgebaut, das ihn in seiner freien Rechtsbetätigung hemmt,
indem es einem andern Macht gibt, ihn an nicht gewollte Ver-
träge zu binden, ihm wider seinen Willen Hab und Gut zu ent-
winden. Zwar kann er durch Eigenhandlungen die Verfügungs-
macht des Disponenten vereiteln: aber daß er überhaupt auf die
Wahrung seines Besitztums bedacht sein muß, wo er entweder
freier Herr (so der Volljährige) oder einem andern gewaltunter-
worfen (so der ausländische Minderjährige) sein sollte, ist für
ihn Beeinträchtigung. Das ist die eigenartige Rechtsfolge
der Bestellung eines Vormundes für einen, der der Vormundschaft
nieht bedarf, daß dieser rechtlich weder in der normalen
Handlungsfähigkeit, noch in der Befugnis zur Ver-
waltung und Verfügung beschränkt wird, wie der
Gantschuldner ($ 6 KO.) oder der Erbe mit der Anordnung der
Nachlaßverwaltung (8 1984 BGB.)"?, daß er sich aber tatsäch-
lich Eingriffe in seinen Rechtsgüterkreis gefallen
lassen muß, die, obwohl sie ihn gerade der Sorge für seine
Person und sein Vermögen entheben sollen, ihm in der Mehrzahl
der Fälle eher zur Last, denn zur Erleichterung gereichen "*".
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19 Dazu ARoN bei GRUCHOT 45, 607.
18% Die auf Gesetz beruhende Stellvertretung unterscheidet sich in