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So kommt nach den tatsächlichen Folgen, nicht nach der
juristischen Natur bemessen, die ungesetzliche Vormundsbestellung
einer Beschränkung der Verfügungsbefugnisse sehr
nahe. Der zu Unrecht Bevormundete wird daher ein großes In-
teresse an ihrer baldigen Aufhebung haben. —
S 16.
Die Aufhebung von Amts wegen ($ 18 FGG.).
Grundsätzlich anfechtungsberechtigt ist der Handelnde selbst !*!.
Es ist das Nächstliegende, daß die Behörde, die eine anfechtbare,
aber gültige Verfügung erlassen hat, sie selbst wieder beseitigt.
Zu dieser Anfechtung von Amts wegen oder „Selbstanfech-
tung“! bedürfte es nicht einmal einer gesetzlichen Grund-
lage!®,. Sıe ist aber für die Verfügungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, die nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar
ihren Wirkungen hier in nichts von der gewillkürten. Auch die Vollmacht
bringt dem Vollmachtgeber nur eine tatsächliche, nicht eine rechtliche Be-
schränkung seiner Verfügungsbefugnisse. Denn die Befugnis zur Verfügung
über ein eigenes veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft aus-
geschlossen oder beschränkt werden: $ $ 137 BGB. Dazu v. Tuur, Voll-
macht S. 61 N. 1.
1821 KORMANN, System S. 305/7. ARON in ZZP. Bd. 27, S. 326.
182 (iegen diesen von KORMANN (vgl. z. B. S. 305, 317) geprägten Be-
griff wendet sich neuerdings O. MAYER (I. Bd. 2. Aufl. 1914), S. 98 N. 7.
Er wird aber m. E. treffend dem Anfechtungsrecht des Betroffenen (dar-
über $ 17) gegenübergestellt.
153 Was für die tatbestandsverändernden Verfügungen der Staatsgewalt
gilt, kann nicht auch für die rechtsbestimmenden, die Feststellungen oder
Urteile, Rechtens sein. Diese sind ihrer Natur nach bestimmt, Rechtsge-
wißheit unter den Untertanen zu verbreiten. Deshalb gibt es kein
staatliches Selbstanfechtungsrecht des ergangenen
Prozeßurteils, vor allem aber kann das Urteil, da es nicht frei er-
lassen werden kann, auch nicht frei widerrufen werden: dazu W. JELLINEK
S. 151, 157; KoRMAnN S. 852. Wenn man mit O. Mayer (Bd. 1 S, 176) die
materielle Rechtskraft als ein subjektives Öffentliches Recht auffassen will,
so wird das Urteil zu einer rechtsverleihenden Verfügung. Dann
darf es schon um deswillen nicht frei widerrufen werden: vgl. KoORMANN
S. 352.