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Das Anfechtungsrecht des Betroffenen ($$ 20,
59 FGG.)
Neben dem Anfechtungsrecht der verfügenden Behörde steht
das Anfechtungsrecht des „Betroffenen“. Von einem sol-
chen kann nur da die Rede sein, wo das Gesetz ausdrücklich for-
melle Rechtsmittel zur Verfügung gestellt hat. Nach einer der
Verwaltungsrechtswissenschaft!” entlehnten Einteilung scheidet
man hier die echten oder förmlichen Rechtsmittel von den
unechten, der Aufsichtsbeschwerde und der Vorstellung (Re-
monstration). Von einer Aufsichtsbeschwerde oder Remonstration
in Vormundschaftssachen ist unserm Gesetz nichts bekannt !®.
Es kommen daher für uns nur die echten Rechtsmittel, die
ordentliche Beschwerde, die in den $$ 19 ff. FGG. geord-
net ist und auch bei Vormundschaftssachen Platz greift ($ 57:
unbeschadet der Vorschriften des $ 20) '?® und daneben das speziell
für die Vormundschaftssachen vorgesehene außerordentliche
Beschwerderecht der $$ 57 ff. in Frage. Die ordentliche
Beschwerde findet gegen die Verfügungen des Gerichts erster In-
stanz statt ($ 19) und steht jedem zu, dessen „Recht durch
die Verfügung beeinträchtigt ist“ ($ 20, D. Das Recht
der Beschwerde aus $ 20 steht, wie der Wortlaut offenbart, nicht
jedem .zu, der ein rechtliches Interesse an der Abände-
rung der Verfügung hat, sondern nur demjenigen, dessen (priva-
sönliche Verhalten des Gerichtsbeamten bei der Oberbehörde; UnGER
S. 239.
19° Tjeber diesen Begriff ist zu vergleichen DORNER, Verfahren $ 17
S. 418, (Betroffener = Beteiligter = Partei).
19% Vgl. KoRMAnNnN, System S. 309.
195 Vgl. oben $ 16 Anm. 192. Ebensowenig ist in Angelegenheiten der
freiw. Gerichtsbarkeit eine der zivilprozessualen entsprechende Wiederauf-
nahme des Verfahrens, vorbehaltlich der Befugnis, wegen veränderter Um-
stände eine mit der alten in Widerspruch stehende neue Verfügung zu er-
lassen ($ 23 FGG.), vorgesehen: DORNER, Verfahren $& 26.
19° Dazu SCHULTZENSTEIN in ZZP. 25 (1898) S. 194.