Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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8 17. 
Das Anfechtungsrecht des Betroffenen ($$ 20, 
59 FGG.) 
Neben dem Anfechtungsrecht der verfügenden Behörde steht 
das Anfechtungsrecht des „Betroffenen“. Von einem sol- 
chen kann nur da die Rede sein, wo das Gesetz ausdrücklich for- 
melle Rechtsmittel zur Verfügung gestellt hat. Nach einer der 
Verwaltungsrechtswissenschaft!” entlehnten Einteilung scheidet 
man hier die echten oder förmlichen Rechtsmittel von den 
unechten, der Aufsichtsbeschwerde und der Vorstellung (Re- 
monstration). Von einer Aufsichtsbeschwerde oder Remonstration 
in Vormundschaftssachen ist unserm Gesetz nichts bekannt !®. 
Es kommen daher für uns nur die echten Rechtsmittel, die 
ordentliche Beschwerde, die in den $$ 19 ff. FGG. geord- 
net ist und auch bei Vormundschaftssachen Platz greift ($ 57: 
unbeschadet der Vorschriften des $ 20) '?® und daneben das speziell 
für die Vormundschaftssachen vorgesehene außerordentliche 
Beschwerderecht der $$ 57 ff. in Frage. Die ordentliche 
Beschwerde findet gegen die Verfügungen des Gerichts erster In- 
stanz statt ($ 19) und steht jedem zu, dessen „Recht durch 
die Verfügung beeinträchtigt ist“ ($ 20, D. Das Recht 
der Beschwerde aus $ 20 steht, wie der Wortlaut offenbart, nicht 
jedem .zu, der ein rechtliches Interesse an der Abände- 
rung der Verfügung hat, sondern nur demjenigen, dessen (priva- 
sönliche Verhalten des Gerichtsbeamten bei der Oberbehörde; UnGER 
S. 239. 
19° Tjeber diesen Begriff ist zu vergleichen DORNER, Verfahren $ 17 
S. 418, (Betroffener = Beteiligter = Partei). 
19% Vgl. KoRMAnNnN, System S. 309. 
195 Vgl. oben $ 16 Anm. 192. Ebensowenig ist in Angelegenheiten der 
freiw. Gerichtsbarkeit eine der zivilprozessualen entsprechende Wiederauf- 
nahme des Verfahrens, vorbehaltlich der Befugnis, wegen veränderter Um- 
stände eine mit der alten in Widerspruch stehende neue Verfügung zu er- 
lassen ($ 23 FGG.), vorgesehen: DORNER, Verfahren $& 26. 
19° Dazu SCHULTZENSTEIN in ZZP. 25 (1898) S. 194.
	        
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