Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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dings nicht durch eine Willenserklärung rückgängig gemacht wer- 
den ?!!; haben sie eine Veränderung in der Außenwelt hervorge- 
rufen, so geht die Welt nicht zurück, weil der Mensch es will. 
Aber warum sollen die durch eine Willenserklärung ins Le- 
ben gerufenen Rechtswirkungen, die ja nur in unserer Vor- 
stellung eingetreten sind, durch einen neuen Willensent- 
schluß nicht zurückgedacht werden können, so daß der alte Rechts- 
zustand wieder auflebt? Wenn auch die staatliche rechtsgeschäft- 
liche Tätigkeit nicht leichtfertig wieder umstoßen soll, was sie 
einmal geschaffen hat, weil sie viel nachhaltiger in das Rechts- 
leben eingreift?!?, als die private, so soll man ihr doch keine 
Schranken auferlegen, wenn sie selbst begangenes Unrecht wieder 
heilen will. Das aber kann sie nur durch Herstellung des 
alten Rechtszustandes. 
Was von der staatlichen Selbstanfechtung zu sagen war, 
trifft erst recht auf die Anfechtung des Betroffenen zu?'. Mit der Be- 
schwerde verlangt der Verletzte die Wiederherstellung desRechts- 
zustandes, der bestand, ehe die ungesetzliche Verfügung erging; 
nicht aber genügt ihm eine Rehabilitation für die Zukunft. Daß 
zu einer solchen Entscheidung in der aufgeworfenen Frage auch 
Billigkeits- und Rechtsgefühlsreflexionen hindrängen, sei nur neben- 
bei erwähnt. 
Aus dem FGG. selbst läßt sich bei seiner Lückenhaftigkeit ?" 
m. E. gar nichts herleiten. Man kann in dem von den Gegnern 
der Rückwirkung (ARON, W. JELLINEK) viel umworbenen $ 32 
sowohl die Regel als auch die Ausnahme sehen. Ebensowenig 
sıı Herswıc S. 89. W. JELLINER S. 145 ff. KoRMAnN 8. 315. 
sı2 Vgl. OÖ. Mayer Bd. IS. 151. 
218 HpuLwıc 8. 39: „Die Rückwirkung (der Aufhebung) folgt aus der 
Natur der Anfechtung der Maßregel als einer nicht gerechtfertigten, also 
ungesetzmäßigen®. KoRMANN S. 315. 
214 Vgl. JosEr in ZZP. Bd 30 (1902) 8. 109, 110. Rausnıtz, Komm. zu 
$ 32 N. 8 („aphoristische Natur des Gesetzes“). SCHNEIDER in ZZP. Bd, 29; 
96 („lex per saturam lata“). Auch GLAEBSSIng, ArchöffR. Bd. 16, S. 428 
(„sprödes und unvollkommenes Gesetz‘). 
 
	        
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