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läßt sich die Rückwirkung aus 8 61 FGG. und $ 115,1, 1 BGB.
stützen, da sie nur — wie den Gegnern zuzugestehen ist — in
einzelnen Fällen die Rückwirkung vorschreiben. Die Lösung folgt
vielmehr aus einer der Natur der Sache entsprechenden apriori-
stischen Deduktion *®, nicht aus einem Analogieschluß °'°, noch
viel weniger aus einem argumentum e contrario ®”.
Doch uns braucht die ganze Streitfrage für das vorliegende
Problem nicht weiter zu kümmern. Sie durfte nur wegen ihres
inneren Zusammenhanges mit der Frage nach den Wirkungen der
Aufhebung der ungerechtfertigten Verfügung nicht unerörtert
bleiben. Denn da dem zu Unrecht Bevormundeten durch die ge-
setzwidrige Bestellung die Fähigkeit zu unbeschränktem eigenen
Handeln nicht entzogen worden ist, so interessiert es uns auch
nicht, zu erfahren, ob die von ihm vor der Aufhebung abge-
schlossenen Rechtsgeschäfte aufrecht erhalten bleiben würden,
wenn eine ungerechtfertige Verfügung, die ihm die Fähigkeit zu
eigenem rechtswirksamen Handeln nahm, späterhin aufgehoben
wird. Denn eben an dieser Voraussetzung einer durch die ge-
setzwidrige Bestellung eingetretenen Minderung
des Persönlichkeitsrechts fehlt es hier. Bezüglich der
Rechtsstellung des Vormundes aber und der ihm gegenüber auf-
getretenen Geschäftsgenossen entfällt vollends die Rückwirkung
von Gesetzes wegen, wie gleich zu zeigen sein wird.
215 Für Rückwirkung haben sich außer HELLwIG und KoRMANN von
Schriftstellern der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgesprochen u. a. DORNER,
Verfahren $. 427. Rausnıtz, Komm. zu 832 N.8. Joser, Komm. zu’ $ 32
Zus. I. RiEZLER, ArchZivPr. Bd. 98, S. 377 (im Anschluß an Aron, bei
GrucHor Bd. 45, 8. 606/8).
216 So RAUSNITZ und JOSEF, die per analogiam aus $ 115, I BGB. und
8 61 FGG. folgern, mag auch sonst der Analogieschluß im öffentlichen Recht
die oft angerufene Hilfe der Auslegung sein: vgl. darüber W. JELLINEK
8. 2.
s17 So ARON bei GRUCHOT Bd. 45 S. 607/9.