Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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läßt sich die Rückwirkung aus 8 61 FGG. und $ 115,1, 1 BGB. 
stützen, da sie nur — wie den Gegnern zuzugestehen ist — in 
einzelnen Fällen die Rückwirkung vorschreiben. Die Lösung folgt 
vielmehr aus einer der Natur der Sache entsprechenden apriori- 
stischen Deduktion *®, nicht aus einem Analogieschluß °'°, noch 
viel weniger aus einem argumentum e contrario ®”. 
Doch uns braucht die ganze Streitfrage für das vorliegende 
Problem nicht weiter zu kümmern. Sie durfte nur wegen ihres 
inneren Zusammenhanges mit der Frage nach den Wirkungen der 
Aufhebung der ungerechtfertigten Verfügung nicht unerörtert 
bleiben. Denn da dem zu Unrecht Bevormundeten durch die ge- 
setzwidrige Bestellung die Fähigkeit zu unbeschränktem eigenen 
Handeln nicht entzogen worden ist, so interessiert es uns auch 
nicht, zu erfahren, ob die von ihm vor der Aufhebung abge- 
schlossenen Rechtsgeschäfte aufrecht erhalten bleiben würden, 
wenn eine ungerechtfertige Verfügung, die ihm die Fähigkeit zu 
eigenem rechtswirksamen Handeln nahm, späterhin aufgehoben 
wird. Denn eben an dieser Voraussetzung einer durch die ge- 
setzwidrige Bestellung eingetretenen Minderung 
des Persönlichkeitsrechts fehlt es hier. Bezüglich der 
Rechtsstellung des Vormundes aber und der ihm gegenüber auf- 
getretenen Geschäftsgenossen entfällt vollends die Rückwirkung 
von Gesetzes wegen, wie gleich zu zeigen sein wird. 
215 Für Rückwirkung haben sich außer HELLwIG und KoRMANN von 
Schriftstellern der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgesprochen u. a. DORNER, 
Verfahren $. 427. Rausnıtz, Komm. zu 832 N.8. Joser, Komm. zu’ $ 32 
Zus. I. RiEZLER, ArchZivPr. Bd. 98, S. 377 (im Anschluß an Aron, bei 
GrucHor Bd. 45, 8. 606/8). 
216 So RAUSNITZ und JOSEF, die per analogiam aus $ 115, I BGB. und 
8 61 FGG. folgern, mag auch sonst der Analogieschluß im öffentlichen Recht 
die oft angerufene Hilfe der Auslegung sein: vgl. darüber W. JELLINEK 
8. 2. 
s17 So ARON bei GRUCHOT Bd. 45 S. 607/9.
	        
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