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ausbauen, daß die Kriegsfürsorgeämter durch ehrenamtliche
Vertrauensorgane der Ermittlung von kriegsfürsorgebedürf-
tigen Zuständen nachzugehen haben.
Eine Rechtskraft der Entscheidungen durch die Kriegsfürsorge-
ämter kann nur denjenigen Personen gegenüber erwachsen, die am
Verfahren sich beteiligt haben oder ordnungsgemäß tatsächlich
dabei vertreten gewesen sind. Die Rechtskraft erstreckt sich sach-
lich nur auf die Entscheidung selbst und auf die kriegsfürsorge-
rechtliche Beschreibung des Falles und seines Trägers, von der
unten die Rede sein wird.
Der zu fordernde Zusammenhang zwischen der Teilnahme am
Krieg und dem eingetretenen Schaden ist im Gesetze weit und
wohlwollend zu bemessen; es sind hier die Worte zu wählen:
„Beschädigung aus Anlaß der Teilnahme am Kriege.“
Der „große Senat“ des Reichsversicherungsamts hat sich in
einer grundsätzlichen Entscheidung — A. N. des RVA., 1914,
S. 411 ff. — über „die Unfälle des täglichen Lebens“ ausgespro-
chen und dabei insbesondere den zu fordernden ursächlichen Zu-
sammenhang zwischen Betrieb und Unfall einer eingehenden Prü-
fung unterstellt. Der „große Senat“ kommt dabei — S. 415 un-
ten — zu dem Ergebnis, daß ein Betriebsunfall dann gegeben sei,
wenn der Verletzte der Gefahr, der er erlegen ist, durch die Be-
triebsbeschäftigung ausgesetzt war; es scheiden dann für die Haf-
tung der Berufsgenossenschaften im allgemeinen aus: plötzliche
Gesundheitsschädigungen während der Betriebsbeschäftigung, die
lediglich auf körperlicher Veranlagung beruhen, ferner Unfälle
von Versicherten, wenn diese durch ihr Verhalten die Beziehungen
zum Betriebe gelöst hatten oder eigenwirtschaftlich tätig waren.
Der Begriff des Betriebsunfalls erfordert nach jener grund-
sätzlichen Entscheidung dagegen nicht, daß die Unfallgefahr
eine besondere, dem Betrieb eigentümliche, oder daß der Verletzte
der Unfallgefahr durch die Betriebsbeschäftigung in erhöhtem
Maße ausgesetzt war; ein Betriebsunfall liegt nach jener Ent-