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Schluß:
Der Vormundschaftsrichter als Werkzeug un-
erlaubter Handlungen“.
Dem Interesse des zu Unrecht Bevormundeten an der Auf-
hebung der ungesetzlichen Bestellung entspricht ein Interesse
aneinemAusgleichdesihm durch diesezugefüg-
ten Schadens. Die ihm angetane Verletzung besteht darin,
daß durch die fehlerhafte Bestellung ein Rechtsverhältnis verur-
sacht worden ist, auf Grund dessen einem Dritten von Gesetzes
wegen die Macht gegeben ist, ihn in der tatsächlichen
Ausübung seiner Rechte zu behindern. Mit staatlicher Hilfe ist
ihm in dem Vormund ein unerwünschter Konkurrent an die Seite
gestellt worden. Dieser Schaden des Verletzten wird mit den
gegen den ungerechtfertigten Staatsakt selbst gerichteten Rechts-
mitteln nicht geheilt. Auch wenn sie Erfolg haben, und der
Staat auf Beschwerde oder eigenhändig den schädigenden Akt
vernichtet, kehrt der Geschädigte bestenfalls nur in die soziale
Stellung von damals zurück; das ihm lästige Schutzverhältnis
wird ex tunc beseitigt. Aber die Wirkungen, die es geäußert hat,
bleiben nach $ 32 bestehen.
Hat der Vormundschaftsriehter dem Mündel vorsätzlich
oder fahrlässig, d.h. in Kenntnis oder nichtentschuldbarer
Unkenntnis des Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen einen
Vormund bestellt, so wird sich der zu Unrecht Bevormundete
nach $ 839 BGB. an den Beamten selbst resp. an den an seiner
Stelle haftenden Staat ($ 1 pr. BeamtenhaftpflichtGes. v. 1909)
bezüglich des Ersatzes halten können: $ 1848 BGB.?*. Denn der
Tatbestand dieser Deliktsobligation ist nach allen Seiten hin er-
füllt. Daß der Vormundschaftsrichter eine ihm dem Mündel
223 Nie Titelüberschrift ist W. JSLLINEK S. 175 entnommen.
224 Vgl. SpAHN a. a. O. S. 203. GLAESSING im ArchöffR. Bd 16, S. 461.