Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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werden, die, wie die Bestellung, ohne jede Begründung 
erklärt werden“. Die Motive und Prämissen sind 
schlechthin unverbindlich. 
Darum hindert das Verbot der Ueberprüfung der Akte der 
Vormundschaftsbehörde die Gerichte nicht, einen Dritten zum 
Schadensersatz zu verurteilen, wenn er sich der Herbeiführung 
eines Bestellungsakts zur Erreichung unerlaubter Zwecke be- 
dient hat. — 
232 SpaHN S. 166; KoRMANN S. 183. 
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