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Miszellen.
Deutsche Staatsangehörigkeit in der eng-
lischen Kriegsrechtsprechung.
Mitgeteilt von
A. MENDELSSOHN BARTHOLDY.
Die Kriegsrechtsprechung der englischen Gerichte wird bei uns
sorgfältig verfolgt; das versteht sich von selbst bei den Urteilen der
Prisengerichte und der Zivilgerichte, die sich mit Fällen des Wirt-
schaftskriegs, des Handels mit dem Feind, beschäftigen. Neben Zu-
sammenstellungen aus der Praxis, wie ich sie im Anhang zu meinem
„Kriegsbegriff des englischen Rechts“ und in den Mitteilungen der
Rheinischen Zeitschrift 8, 180 ff. gegeben habe, besitzen wir schon
mehrere Versuche systematischer Darstellung der englischen Kriegs-
Justiz.
Die Leser des Archivs möchte ich aber im folgenden auf einige
Fälle besonders hinweisen, in denen die englischen Gerichte ihre eigen-
tümliche Auffassung vom Wesen der deutschen Staatsangehörigkeit, ins-
besondere auch nach dem neuen Gesetz, zum Ausdruck gebracht haben,
zumal diese Rechtsprechung durch ein Urteil des Oberhausgerichts in
Sachen A. C. F. Weber zusammengefaßt ist!.
ı Ein besonderer Fall ist Rex v. Superintendent of Albany Street Po-
lice Station, ex Parte Carlebach (Kings Bench, Lord Reading, Darling und
Lush JJ.) 31. Juli 1915: hier war die Staatsangehörigkeit eines in Frank-
furt a. M. geborenen Subjekts in Frage, dessen Vater ursprünglich Deut-
scher war, zur Zeit der Geburt dieses Sohnes aber die deutsche Staatsan-
gehörigkeit verloren und die englische erworben gehabt hatte. Nach dem