Weber ist nach dem Tatbestand am 30. Januar 1883 in Neuwied
geboren, mit fünfzehn Jahren ausgewandert und nicht mehr nach
Deutschland zurückgekehrt. Er hat zwei Jahre in Südamerika ver-
bracht; im Januar 1901 kam er nach England; seitdem hat er dort
gelebt. Er war im Londoner Geschäft eines Pariser Geflügelhändlers
angestellt. Im August 1914 registrierte ihn die Polizei als Deutschen ;
er protestierte dagegen, tat auch Schritte, um den Eintrag rückgängig
zu machen, ließ aber, da er nicht weiter behelligt wurde, die Sache
ruben. Am 7. Juli 1915 wurde er, ohne daß er sich irgend eines Ver-
gehens schuldig gemacht hätte, im Lager von Stratford, Essex, inter-
niert. Er berief sich dem gegenüber auf die habeas-corpus-Akte, da er
in Wirklichkeit nicht Deutscher, kein „alien enemy“ sei; er habe die deut-
sche Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland ver-
loren. Sein Antrag ist zunächst durch Verfügung eines Divisional Court
abgelehnt worden, der aus dem Lordoberrichter und den Richtern Darling
und Lush bestand; diese Verfügung ist vom Court of Appeal, besetzt mit
den Richtern Swinfen Eady, Phillimore und Bankes bestätigt worden,
und zuletzt hat am 17. Februar 1916 auch das Oberhausgericht die
Berufung des Weber verworfen; auch hier waren die Richter, der Lord-
kanzler, der frühere Lordkanzler Loreburn und Lord Atkinson einstim-
mig in der Ablehnung der Rechtsbehauptung, die der Internierte über
seinen Staatsangehörigkeitsverlust aufstellte.e Unter den neun Richtern,
die hier gesprochen haben, sind nicht nur die höchsten Richter des Lan-
des — daß das Amt den Verstand nicht gibt, dafür ist der jetzige
Lordkanzler Buckmaster in England selbst ein oft genanntes Beispiel —
sondern auch einige von den besten und angesehensten, und sicherlich
kann man wenigstens von Lord Reading, von Lord ‘Justice Phillimore
und von Lord Loreburn nicht sagen, daß sie vom Chauvinismus ver-
blendet oder fremden Rechts unkundig seien.
Nach dem Prozeßbericht in The Law Times Reports, Febr. 25,
1916 (XXXII 312) hat der Anwalt des Berufungsklägers, Schiller, K. C.,
Urteil des Gerichts ist dieser Sohn nicht Engländer und da er auch nicht
Deutscher ist, fällt er zwischen zwei Stühle; die Frage, ob es nach engli-
scher Auffassung ein Subjekt geben könne, das keinem Staat angehört, ist
hier nicht aufgeworfen worden. Wäre der Vater in England geboren, so
wäre der Sohn Engländer obgleich er in Deutschland geboren ist (De Geer
v. Stone ([1882] 22 Ch. Div. 243). Die Entscheidung, die vom Lordober-
richter gesprochen ist, geht gegen den Wortlaut der Naturalisationsakte
von 1870 (83 & 34 Vict. ch. 14) $ 4; sie stützt sich mittelbar auf British
Nationality and Status of Aliens Act 1914 (4 and 5 Geo V,c. IN) $ 1.