Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Lord Loreburn stimmt bei: Die Frage ist: hat der Gesuchsteller 
bewiesen, daß er aufgehört hat, deutscher Untertan zu sein? Wenn er 
das bewiesen hat, ist er durch seine frühere Zugehörigkeit nicht mehr 
gebunden und nicht mehr verpflichtet im deutschen Heer zu dienen. 
Weshalb hat die Begründung des Gesuchs das nicht angeführt? Offen- 
bar enthält das deutsche Gesetz, auf das man sich berief, Einschränkun- 
gen oder Vorbehalte. Er behielt gewisse Vorrechte und wie es scheint auch 
gewisse Pflichten. Sieht man auf den Wortlaut des Gesetzes, so ist es 
wahr, daß er seine Staatsangehörigkeit verloren hat; aber substantiell 
ist das nicht die ganze Wahrheit. 
Auch Lord Loreburn hat hinzugefügt, daß bis zum Erwerb einer 
anderen Staatsangehörigkeit es zweifelhaft sei, ob das englische Recht 
den Verlust der ursprünglichen Nationalität, also die Eigenheit eines 
„eitizen of no nationality“ anerkenne. Indessen sei das hier nicht zu 
entscheiden. — 
Das Urteil leidet, wie man sofort sieht, an der Unsicherheit der 
Grundbegriffe: wie die Ausdrücke: citizen, subject, nationality, country 
in which he was born und noch mehr dergleichen wahllos durcheinan- 
der gebraucht werden, so besteht auch keine Klarheit über das, was 
nach deutschem Recht der Verlust der Staatsangehörigkeit ist. Die 
Richter haben im Grund sagen wollen, daß jeder Mann, der möglicher- 
weise im deutschen Heer Dienst tun könnte, wenn er frei gelassen 
würde, interniert bleiben soll. Sie haben sich geschämt, das offen aus- 
zusprechen. Aber ihre Urteilsbegründung vermag den Unterschied nicht 
zuzudecken, der zwischen den Fällen besteht, in denen ein Subjekt ohne 
weiteres zum Heeresdienst im feindlichen Land verpflichtet ist, und 
den Fällen, in denen das Subjekt erst in Zukunft die feindliche Staats- 
angehörigkeit erlangen oder wiedererlangen und dadurch die Dienst- 
pflicht neu für sich begründen könnte. Der Fall Weber gehört in die 
zweite Kategorie.
	        
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