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Der Geltungsbereich des preußischen Wasser-
gesetzes.
Entscheidung des Preußischen Landwasseramts.
In Sachen
betreffend die Beschwerden der .... gegen den Beschluß des Be-
zirksausschusses in... . vom... . wegen Verleihung des Rechts
zur Entnahme von Kesselspeise- und Kühlwasser für das in der Ge-
markung ... .. . zu errichtende Kraftwerk der Aktiengesellschaft.....
aus der Mulde
hat das Königlich Preußische Landeswasseramt, Zweiter (zusammenge-
zogener) Senat, in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1915
beschlossen :
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten
werden der Aktiengesellschaft . ... . auferlegt.
Gründe:
Auf den Antrag der Aktiengesellschaft .. ... hat der Bezirksaus-
schuß zu... . dieser das Recht verliehen, für ihr in der Gemarkung
.. zu errichtendes Kraftwerk das zum Betriebe der Dampfturbinen
erforderliche Kesselspeise- und Kühlwasser in der Höchstmenge von
!/3 cbm in der Sekunde kurz oberhalb der Preußisch - Anhaltischen
Landesgrenze aus der Mulde zu entnehmen. Gegen die Verleihung
hatten beide Beschwerdeführer unter Vorbehalt ihrer Entschädigungs-
ansprüche Widerspruch erhoben, weil sie annahmen, daß von der beab-
sichtigten Wasserentnahme nachteilige Wirkungen auf den Betrieb ihrer
im Herzoglich-Anhaltischen Landesgebiet belegenen Mühlen zu besor-
gen seien. Durch den Beschluß vom .. . . sind die Widersprüche, so-
weit ihnen nicht durch die Bedingungen der Verleihung entsprochen ist,
zurückgewiesen, den Widersprechenden aber die Entschädigungsansprüche
vorbehalten.