Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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über die Annahme oder Ablehnung der Londoner Deklaration und in den 
Erklärungen Greys ist in den letzten Jahren vor dem Krieg deutlich das 
Bestreben der englischen Politik hervorgetreten sich vor allen Dingen die 
strengste Blockade als Mittel im Krieg gegen Deutschland sicher zu hal- 
ten; demnächst käme dann die selbstherrliche Bestimmung der Kontre- 
bande und, beides vorbehalten, wollte man etwa über die „Freiheit der 
Meere“ und die Unverletzlichkeit des Privateigentums zur See mit sich reden 
lassen. Diese damals weit offener als heute aufgedeckten Tendenzen des 
englischen Seekriegsrechtes werden bei der künftigen Regelung durch den 
Friedensvertrag genaue Beachtung fordern, sie sind aber auch für die Be- 
urteilung der Völkerrechtsfälle des jetzigen Kriegs schon sehr wichtig. 
Die Völkerrechtswidrigkeit der englischen „Blockade“ ist unser erster und 
wichtigster Punkt im Rechtsstreit gegen den Feind; auf die unzulässige 
Erklärung der ganzen Nordsee als Kriegsgebiet ist die deutsche Gegener- 
erklärung vom 4. Februar 15 eine durchaus entsprechende Vergeltungsmaß- 
regel (S. 39 f., 58, 71 u. ö.). 
Ferner ist die Gegensätzlichkeit im gesamten Kriegsbegriff Deutsch- 
lands und Englands, die in der Bestimmung des „Feindes“ rechtlich kon- 
zentriert ist, zu berücksichtigen. MEURER wird dem durchaus gerecht 
(S. 26, 27). Der „alien enemy“, gleichbedeutend mit jedem Vermögensträ- 
ger im feindlichen Staat, ist, zumal in der Rechtsprechung des Prisenge- 
richtspräsidenten Evans, fast zu einer fixen Idee der englischen Juristen 
geworden; ich habe in meinem „Kriegsbegriff des englischen Rechts“ und 
in Mitteilungen aus der englischen Rechtsprechung des Sommers 1915 in 
der Rheinischen Zeitschrift Bd. 8 Heft 1/2 eine Reihe von Belegen dafür 
gegeben, wie der Handelskrieg sich um den Gedanken der wirtschaftlichen 
Zerstörung des Feindesvermögens herumgebildet hat und wie in dem Ver- 
bot jeglichen Verkehrs mit einem Angehörigen des Feindesstaats den Eng- 
ländern selbst immer von neuem diese persönliche Aechtung des Gegners, 
dieses für bürgerlich tot Erklären der Feinde eingeschärft wird. 
Man möchte wünschen, daß MEURERs Schrift, wie FrAnks Betrachtun- 
gen über die belgische Neutralität, in fremde Sprachen übersetzt würde 
und in den neutralen Staaten, aber auch bei den Gegnern selbst, vor allem 
in Italien, Verbreitung fände. Jedenfalls muß ihm das deutsche Volk für 
seine kräftige Rechtsverwahrung Dank wissen. 
A. Mendelssohn Bartholdy. 
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Dr. Hans Wehberg, Das Papsttum und der Weltfriede. Volks- 
vereinsverlag M. Gladbach 1915, 130 S. Preis M. 1.80. 
Derselbe, von Tirpitz und das deutsche Seekriegsrecht. 
A. Marcus u. J. Webers Verlag, Bonn (Deutsche Kriegsschriften 
15. Heft), 45 S. Preis M. —.80. 
WEHBERG ist einer von den tapferen Völkerrechtlern, die sich ihre 
wissenschaftliche Ueberzeugung sowenig wie ihren Menschheitsglauben vom 
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