Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 472 — 
freilich die Schwierigkeiten des Verfahrens damit lösen zu können — be- 
kommen wir hier nicht. In dem der rechtlichen Natur des Konkurses ge- 
widmeten $ 5 bekennt R. sich zu der einfachen alten Wahrheit, daß der 
Konkurs Generalexekution ist und weder dem Erkenntnisverfahren noch 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Nutzen eingeordnet werden kann. 
Auch in den Ausführungen über die Stellung des Gemeinschuldners ($ 20, 
S. 92 ff.) begegnen wir genauer Aufzählung und Gliederung seiner Rechte 
und Pflichten im Konkurs, werden aber mit Konstruktionen seines Verhält- 
nisses zu Gericht und Verwalter, seiner Partei oder Nichtparteistellung im 
Verfahren verschont. Allerdings hat ja das österreichische Prozeßrecht diese 
Kontroversen dadurch ihres Reizes einigermaßen beraubt, daß es im $ 373 
ZPO. ausdrücklich vorgeschrieben hat, in welchen Konkursprozessen der 
Gemeinschuldner als Partei vernommen wird. 
Das Wesen des Ausgleichsverfahrens findet R. mit Recht in seiner 
rechtsgestaltenden Funktion; Nachlaß oder Stundung der Forderungen sind 
im „öffentlichen Interesse an der tunlichsten Erhaltung wirtschaftlicher 
Existenzen und der Verhinderung von Wertzerstörungen® (S. 495) zu ge- 
währen. Dem Mißbrauch sind Schranken gesetzt. In Anknüpfung an das 
ältere Recht, das nur dem Kaufmann die Ausgleichswohltat gab und hinaus- 
gehend über den Regierungsentwurf, der jedem Inhaber eines unter Füh- 
rung von Handelsbüchern betriebenen Unternehmens den Ausgleich ge- 
statten wollte, läßt das neue Recht jeden Schuldner zum Ausgleich zu, be- 
beseitigt also die mechanisch-starre Einschränkung, wahrt aber ihren Kern- 
gedanken dadurch, daß dem Gericht die Prüfung des Einzelfalls darauf hin 
verbleibt, ob der Schuldner durch geschäftliche Aufzeichnungen genügende 
Klarheit der Vermögensverhältnisse geschaffen hat; fehlt diese, so kann 
das Gericht dem Ausgleich die Bestätigung versagen; so wirkt die neue 
Einrichtung zugleich als Druck zur Führung ordentlicher Wirtschaftsbücher 
für den im Erwerbsleben stehenden Nichtkaufmann, der sich für den Not- 
fall die Ausgleichsmöglichkeit sichern will. Auch sonst ist darauf geach- 
tet, daß der Schuldner des Vorteils würdig sein muß, den ihm der Aus- 
gleich bietet; das ist ja praktisch eine der schwierigsten Aufgaben des 
Konkursgesetzgebers, der es doch auch vermeiden muß, daß schließlich 
unter der Unwürdigkeit des Gemeinschuldners nur die Gläubiger zu lei- 
den haben, denen der Ausgleich auch wirtschaftlich vorteilhafter wäre als 
die Durchführung des Konkurses — oder, wenn diese von vornherein aus- 
sichtslos und zu kostspielig ist, das einfache völlige Abschreiben ihrer For- 
derungen. Daß freilich zunächst der Schuldner es ist, dem am Ausgleich 
liegen wird, das zeigt sich in der Vorschrift, die ihm allein das Antrags- 
recht gibt (Ausgl.O. $ 1, S. 498). Daß Vereinbarungen des Schuldners oder 
anderer Personen mit einem Gläubiger zur Gewährung von Sondervorteilen 
nicht nur, wie sich das von selbst versteht, nichtig sind, sondern auch den 
Ausgleich überhaupt hindern (Ausgl.O, 8$ 3, 50 ff. 3, 58), ist wohl eine etwas 
überspannte Drohung des Gesetzes; wenn wirklich der Ausgleich im allge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.