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Gefahr zum Einschreiten zwingt. Einen Ausgleich bieten die Rechtsmittel,
da die Verwaltungsbeschwerde zugleich die Rechts- wie die Ermessens-
fragen umfaßt, und die möglichen Anweisungen der Oberbehörden, so daß
diese eigentlich das Ermessen bestimmen ($. 42). Hier nun fordert Hor-
ACKER, daß Ermessen, Verantwortlichkeit und Ausführungsmöglichkeit ver-
einigt bleiben und kämpft dagegen an, wenn das künftige Strafrecht die
Einschaffung in die der Verwaltung unterstehenden Arbeitshäuser dem
Richter zuteil. Er hält die Verantwortung für die beste Schranke des
Ermessens (S. 59) und hierin muß ihm unbedingt zugestimmt werden; das
hindert aber keineswegs, daß der Richter die Verantwortung für die Ein-
schaffung trägt und sich vorher genau über deren Möglichkeit, Voraus-
setzungen usw. unterrichtet. Ein viel größerer Mißstand ist es, wenn der
Richter solche bedeutsamen Nebenstrafen ausspricht, ohne deren Vollzug
erzwingen zu können.
Eher läßt sich das Hauptbestreben des Verfassers verteidigen, die
Verwaltungsstrafsachen verwaltungsrechtlich zu erledigen. Es ist richtig
(S. 57), daß hier häufig die Strafbestimmungen im engsten Zusammenhange
mit der Verwaltungstätigkeit stehen und manche Streitfragen aus dem
Gebiete der strafrechtlichen Nebengesetze nur vom Verwaltungsrecht aus
zu lösen sind (S. 66), wofür HoFACKER auf den neuen Entwurf eines StGB.
verweist: „Nicht strafbar ist eine Handlung, deren Rechtswidrigkeit durch
das Öffentliche oder bürgerliche Recht ausgeschlossen ist.“ Die Zwangs-
strafe als Verwaltungsfolge kann neben der strafrechtlichen Regelung
stehen und bestehen (S. 74 und das in A. 9 angegebene Schrift-
tum) und die Scheidung ist sehr schwierig. Die Vereinigung beider,
wie sie jetzt besteht, kann eine Rechtsüberwachung der Verwal-
tung durch die Gerichte enthalten, wogegen die Verwaltung auf aus-
schließliche Rechtsüberwachung durch Verwaltungsgerichte hindrängt
(S. 81). Die Uebertragung des strafrechtlichen Verfolgungszwangs auf
dieses Verwaltungsunrecht ist vielfach unangemessen und bringt den
richtig handelnden Polizeibeamten in Gefahr, selbst nach $ 346 RStGB.
verfolgt zu werden, während der Verfolgungszwang nur für die Ueber-
tretung der selbstverständlichen strafrechtlichen Normen paßt (8. 85).
Verwaltungsunrecht und Strafrecht werden ganz verschieden bewertet, die
Grundsätze der Schuld passen oft nicht auf ersteres, zumal wenn juristische
Personen in Frage koınmen; Abweichungen der Verwaltungsentschei-
dungen von Strafurteilen sind möglich (8. 94). Die Freisprechung macht
auch den Polizeierlaß, den der Richter nicht für genügend erachtet, nicht
ungültig, aber immerhin wird der Widerspruch zwischen Rechtsprechung
und Verwaltung offenbar und unangenehm (S. 97) und man fordert für die
Rechtssicherheit Rechtshöfe oder einen Auslegungsgerichtshof, während
eine entsprechende Scheidung von Verwaltungsrecht und Strafrecht schon
selbst größere Sicherheit bringen würde (8. 99).