— 4 —
nach Kostenersparnis, sondern auch besonders dem doppelten
Umstand, daß es sich meist um einfache Leute handelt, und (bei
aller Gründlichkeit der Sachprüfung) größte Beschleunigung wichtig
ist. Sehr viel hat der sehon in der Oeffentlichkeit diskutierte
Vorschlag für sich, daß sich die Organisation der Kriegsfürsorge
an die der öffentlichen Arbeiterversicherung anlehnen möge. Dies
würde schon den inneren Beziehungen zwischen beiden Rechtsge-
bieten entsprechen, außerdem eine Verbilligung des Verfahrens
durch eine schon vorhandene umfassende Organisation ermöglichen.
Gleichwohl erscheint uns die Errichtung eigener Kriegsfürsorge-
ämter (etwa in drei Instanzen mit der Spitze einer obersten
Reichsbehörde) zweckmäßiger. Immerhin könnten Beamte aus
dem Gebiete der öffentlichen Arbeiterversicherung bei den Kriegs-
fürsorgeämtern (z. B. als Vorsitzende) wertvolle Dienste leisten.
Natürlich müssen zu den Verhandlungen der Kriegsfürsorgeämter
auch eigene Vertrauensärzte dieser Aemter beigezogen wer-
den. Diese Aerzte können die Einholung von Gutachten bei
Spezialisten oder bei medizinischen Fakultäten beantragen. Die
Verhandlungen werden, soweit den Ansprüchen und Anträgen
nicht im schriftlichen Verfahren oder auf einfache mündliche An-
tragstellung hin im Wesentlichen entsprochen werden kann, regel-
mäßig mündlich und öffentlich stattzufinden haben. Die Rechts-
mittel-Fristen sind auf 14 Tage festzusetzen.
Soweit Leistungen der Kriegsfürsorge den Beteiligten zuge-
sprochen werden, sind dieselben ohne Rücksicht auf noch nicht
eingetretene Rechtskraft in Vollzug zu setzen. Soweit erhobene
Ansprüche ganz oder teilweise abgelehnt werden, kann die ab-
lehnende Instanz oder die übergeordneten Instanzen (im sofort
beschreitbaren Rechtsmittelweg) provisional den Anträgen ganz
oder teilweise stattgeben mit der Wirkung, daß diese mit tun-
lichster Beschleunigung zu erlassenden einstweiligen Verfügungen
sofort in Vollzug zu setzen sind. Was auf Grund noch nicht
rechtskräftiger, instanzieller Entscheidungen, oder auf Grund pro-