Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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schichtlichen Verhältnisse ist daher nur insoweit möglich, als überhaupt 
eine Auslegung in Frage kommt; sonst entscheidet allerdings, was HEck 
nicht zugeben will, der innere Sinn des Gesetzes. Eine Vereitelung der 
Gesetzeswirkung (S. 60) tritt nicht ein, wenn irgend welche Absichten von 
Gesetzgebern zu nichte werden, sondern nur wenn dieser Sinn des Gesetzes 
nicht zur Wirkung kommt. Was Heck dagegen vorbringt (8. 75), z. B. 
daß der Gesetzgeber nicht Beschränkung auf die Gesetzestexte fordere 
und nicht die Benutzung sonstiger Behelfe verbiete, trifft das Wesen der 
Sache nicht. Entscheidend ist vielmehr der Begriff der Auslegung, der 
einen nicht an sich verständlichen Gegenstand voraussetzt. 
Mit diesen Einschränkungen ist den Ergebnissen Hecks zuzustimmen. 
Er führt insbesondere auch die richterliche Füllung der Gesetzeslücken auf 
die Beobachtungen des Alltags zurück. Auch der Diener habe auf Grund 
des Herrengebots selbständig einzugreifen, soweit ihm dies ausdrücklich 
aufgetragen sei oder die Sachlage vom Herrn nicht angeschaut oder das 
Gebot mangelhaft gebildet sei, wenn nicht andrerseits wichtige Gegen- 
gründe z. B. die Sorge für die stete Genauigkeit und Gleichförmigkeit der 
Befehlsausführung (S. 170) beständen. Das Bedürfnis an der Erhaltung 
einer einmal zur Geltung gelangten Ordnung wertet Heck sehr hoch 
(S. 181), wie ja schon aus seiner Rektoratsrede „Das Problem der Rechts- 
gewinnung, Tübingen 1912“, an die sich gegenwärtiges Buch anschließt, 
hervorgeht. Wenn dieses Bedürfnis kein Hindernis bietet, will Heck dem 
Richter sogar die Umgestaltung des Gebotsinhalts gestatten, um den inneren 
Absichten des Gesetzgebers nachkommen zu können, eine recht gefährliche 
Einräumung, die mit der bereits gekennzeichneten allgemeinen Stellungnahme 
Hecks zusammenhängt. Soweit er freilich aus dem Gesetze einen Befehl 
entnimmt, fordert er vom Richter unbedingten Gehorsam und verwirft 
eine Rechtsprechung gegen den Gesetzeszweck (S. 221). So führt Heck die 
Beobachtung der „Dienergrundsätze“ für die Auslegung strenge durch und 
verwirft demgemäß die Auslegung nur aus dem Gesetze selbst, sei es daß 
es sich um die rechtsgelehrte Auslegung (S. 253), die Laienauslegung 
(8. 268), die von KoHLER dem Richter eingeräumte Auswahl unter den 
möglichen Auslegungen nach der Zweckmäßigkeit (8. 275) handelt oder, 
wie WÜSTENDÖRFER will, nach dem für die Auslegung maßgebenden 
Gegenwartsbedürfnis (S. 287). Die Wahrheit dürfte auch hier in der Mitte 
liegen. Zunächst entscheidet der aus dem Gesetze klar und unzweideutig 
zu entnehmende Willen und zwar sowohl bejahend wie verneinend: der im 
Gesetz ersichtliche Willen ist zu befolgen, ein nicht ersichtlicher besteht 
nicht. Ist aber der Wille des Gesetzes unklar, dann tritt die Auslegung 
ein und hiezu sind die geschichtlichen Vorgänge im weitesten Umfange 
beizuziehen, es ist das Gewicht der von den Gegnern vorgebrachten schutz- 
würdigen Bedürfnisse vom Standpunkte der Gegenwart abzuwägen und 
hienach die Entscheidung zu fällen. Ein Beispiel möge aus dem von
	        
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