Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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unsicheres Recht!“ (S. 78). Der ZeILERsche Gedanke, unsicheres Recht 
durch sicheres zu ersetzen, ist denn auch ganz berechtigt. Ein Auslegungs- 
gerichtshof würde aber die Unsicherheit gegenüber dem bestehenden letzten 
Rechtszug noch vermehren, zumal für die freiwillige Gerichtsbarkeit und 
das Grundbuchrecht das Mittel des $ 79II RGBO. und $ 28 FGG. sich be- 
stens bewährt hat und immer weitere Verbreitung findet, insbesondere auch 
in der RVO., für bürgerliches Recht und Strafrecht aber $ 37 GVG., richtig 
angewendet, schon jetzt ausreicht oder doch leicht zu verbessern sein 
dürfte. So ist auch die Gewißheit des Richterspruchs, unbeschadet seiner 
Richtigkeit und Gerechtigkeit, von hoher Bedeutung. 
Zweibrücken Silberschmidt. 
München. nn 
Heinrich Siber, Die Frage der Verfügungsgeschäfte zu 
fremdem Recht. Sonderabdruck aus der Festgabe der Leipziger 
Juristenfakultält für RUDOLPH SoHM. Verlag von Duncker und Hum- 
blot, München und Leipzig, 1915. 53 8. 8. 
Die scharfsinnige Untersuchung SIBERs verteidigt die herrschende 
Meinung, daß die Verträge zugunsten Dritter nicht über das Schuldrecht 
hinaus zu erweitern und insbesondere nicht auf das dingliche Recht auszu- 
dehnen seien, indem in der Hauptsache sowohl ($ 2) die Möglichkeit einer 
solchen Ausdehnung auf Grund des Gesetzes wie ($ 3) das Bedürfnis nach 
einer solchen Erstreckung verneint wird. Die rein bürgerlich-rechtliche 
Abhandlung kann hier nicht eingehend besprochen werden; lohnend wäre 
eine Untersuchung über die Ausdehnung der Verträge zugunsten Dritter 
auf Staatsverträge und allgemein auf das Völkerrecht, ob also Wirkungen 
von Verträgen auf dritte Staaten, die ihnen nicht beigetreten sind, nicht 
denkbar sind, ohne daß irgend ein Stellvertretungsverhältnis obgewaltet 
hätte. Die Frage dürfte zu bejahen sein und dies Ergebnis würde dafür 
sprechen, daß doch ein allgemeinerer Begriff des Verfügungsgeschäfts zu 
fremdem Recht besteht, wobei insbesondere der Versprechensempfänger 
nicht Vertreter des zu berechtigenden Dritten ist, die für letzteren erlangten 
Rechte ihm aber selbst zugute kommen, wenn die Wirkungen auch nicht 
in seiner Person eintreten. Man denke z.B. an einen Vertrag, geschlossen 
nach der vollständigen Niederwerfung Belgiens zwischen Deutschland einer- 
seits, Frankreich und England andrerseits über die Neugründung eines 
selbständigen Staates aus den deutschen Eroberungen, ähnlich einem Teil 
der Verträge nach dem Berliner Kongreß! Dieses Beispiel deutet dann 
auch auf das Anwendungsgebiet der Verfügungsgeschäfte zu fremdem 
Rechte, wenn nämlich eine Stellvertretung rechtlich oder tatsächlich nicht 
möglich ist. 
Zweibrücken Silberschmidt. 
München, 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4. 32
	        
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