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dem bisherigen Schrifttum gewidmeten Kapitel (S. 21—57) dartut. Dem
gegenüber beweist LEIFER zunächst in einem entwicklungsgeschichtlichen
Ueberblick des römischen imperium, wie in der ersten Zeit die Vertretung
der römischen Gemeinde durch den König den Göttern und Menschen
gegenüber vollständig war (S. 3), wie diese Gewalt im Freistaat ebenso
auf die beiden Konsuln überging, nur daß sie jetzt vom Volke abgeleitet
wurde, so daß das imperium die abgeleitete Gewalt des ausführenden
Beamten (S. 9) bedeutet, der aber doch nicht Staatsdiener, sondern Staats-
herr ist. LEIFER zeigt dann in einem zweiten, der Ausführung seiner
eigenen Ansicht gewidmeten Kapitel des ersten Teils (S. 88—143), daß das
imperium nicht in Teilgewalten auseinanderfiel, daß insbesondere die
iurisdictio wie das imperium einerseits die befehlende Tätigkeit und das
Befohlene, andrerseits die Befugnis zu dieser Tätigkeit, die Gewalt, enger
die Gerichtsgewalt und insbesondere die prätorische Gerichtsgewalt (S. 77),
bedeuteten und schließlich beide zur Bezeichnung der örtlichen und sach-
lichen Zuständigkeit gebraucht wurden. Ob freilich das imperium nicht
auch für die Reichsgewalt das Allgemeinere, Ursprüngliche, iurisdictio das
Besondere, Abgeleitete darstellt — die iurisdietio der Munizipalmagistrate
wird als geminderte Gerichtsgewalt der Reichsmagistratur gegenüberge-
stellt (S. 86, 125 und öfter) — soll hier unentschieden gelassen werden,
der Nachweis, daß iurisdictio insbesondere bei den Rechtsgelehrten der
Kaiserzeit das „jurisdiktionelle imperium“ bedeutet (LEIFER sagt „verselbigt“)
scheint mir geführt. In einer besonders geistreichen Weise erklärt und
ergänzt LEIFER die Ulpianstellen 1. 6 8$ 1 und 2 D 26, 1 (8. 110f.) und
kommt zum Schlusse, daß der Gegensatz zwischen iurisdictio und imperium
erst der späteren Kaiserzeit angehört und auch da nicht einheitlich durch-
geführt ist (S. 142). In einem zweiten Teil wird dann die Geschichte der
römischen Gewaltträger bis zum Beginne der Kaiserzeit dargestellt
(S. 147—326), wobei es zu einigen Wiederholungen kommt. In Verfolgung
des Leitgedankens seines Buchs sucht, was nun die einzelnen Gewaltträger
betrifft, LEIFER, hier insbesondere gegen MoMMSEn, darzutun, daß durch
das imperium des Prätors der Konsul nicht von der bürgerlichen Gerichts-
barkeit gesetzlich ausgeschlossen worden sei, sondern daß nur das Gerichts-
imperium des Konsuls in der Hauptstadt, nicht aber außerhalb derselben,
tatsächlich geruht habe; so sei eine Teilung des imperium zwischen Konsul
und Prätor nicht erfolgt (S.199f.). FreilichmußL£IFeR anerkennen, daß nirgends
ein Wirksamwerden dieser „ruhenden“ Zuständigkeit bezeugt ist (S. 205
A. 2). Wie weit die Interzession des Konsuls gegenüber dem Dekret des
Prätors auf der Gleichstellung beider Aemter und nicht vielmehr auf der
Unterordnung des Prätors beruhte, mag dahingestellt bleiben. Für die
übrigen Gewaltträger (Zensoren, Tribunen, Quästoren, Aedilen usw.) wird
entweder ein eigenes imperium abgelehnt oder ihre Gewalt wird als eine
Stellvertretungs- und Gehilfen-Gewalt betrachtet, etwa wie die der Stell-