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visionaler Anordnungen geleistet wurde, kann nie zurückgefordert,
sondern nur auf später rechtskräftig bewilligte Leistungen ange-
rechnet werden. Ein Bedürfnis nach provisionaler Regelung kann
insbesondere dann gegeben sein, wenn Psychiater vor der Sach-
entscheidung eine gründliche Beobachtung für angezeigt erachten.
Bei der Frage, ob auch die Entscheidungsgründe gesonderter
Anfechtung zugänglich gemacht werden sollen, ist in Erwägung
zu ziehen, daß jede Entscheidung nicht nur über die Frage sich
auszusprechen hat, ob, in welcher Art und in welchem Maße
Kriegsfürsorge gewährt werden soll; sondern es sollte auf der
Grundlage der Offizialmaxıme jedem Erkenntnis auch eine er-
schöpfende Beurteilung des Fürsorgefalles und seines Trägers ın
kriegsfürsorgerechtlieher Hinsicht beigegeben werden. Diese Be-
urteilung hätte sich regelmäßig über Gesundheitsverhältnisse in
jeder Richtung vor und nach der Kriegsbeschädigung, Art, Zeit
und Wirkung der letzteren, Ausbildungs- und Berufsverhältnisse
und Familien-Situation auszusprechen. Diese Qualifikation bezweckt
Gründlichkeit, Vereinfachung und Beschleunigung in der Durch-
führung der Kriegsfürsorge im Reich. Es ist aber notwendig,
daß auch gegen sie eine selbständige Rechtsmittel-Einlegung zu-
gelassen werden muß. |
Von jedem kriegsfürsorgerechtlichen Erkenntnis, auch von pro-
visionalen Entscheidungen, sowie von Verboten der Antragstellung
auf eine gewisse Zeit (siehe oben 8. 39) ist der Strafregister-
behörde des Anspruchsberechtigten Kenntnis zu geben, damit
sich das angerufene Kriegsfürsorgeamt in jedem Antragsfalle so-
sofort über frühere Verfahren unterrichten kann.
Dem Anspruchsberechtigten muß das Recht eingeräumt werden,
bei wesentlicher Veränderung der zugrunde liegenden Tatsachen
jederzeit — ohne Rücksicht auf das Vorliegen rechtskräftiger
Entscheidungen — neue Anträge zu stellen. Gleichzeitig muß
dem Versorgungsberechtigten, bzw. seinem gesetzlichen Vertreter
die Verbindlichkeit auferlegt werden, dem Kriegsfürsorgeamt von