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Aenderungen Anzeige zu erstatten, die eine Aufhebung oder Um-
gestaltung der Fürsorgeleistungen zur Folge haben können. Wie
offensichtlich unbegründete Anträge und die allzuhäufige Wieder-
holung von Anträgen zu behandeln seien, ist oben ausgeführt.
Neue Tatsachen und neue Beweismittel können vor jeder Instanz
und in jedem Stadium des Verfahrens bis zur Rechtskraft der
Entscheidung vorgebracht werden.
Die Beweismittel sind der Art nach vollkommen unbeschränkt.
Die Kriegsfürsorgeämter aller Instanzen erheben den ihnen erfor-
derlich erscheinenden Beweis von Amts wegen, ohne irgendwie an
Beweisanträge gebunden zu sein. Sie würdigen das Beweismaterial
nach freiester Ueberzeugung. Sie erholen Gutachten jeder Art,
auch juristische. Bei der Erforschung des wahren Inhalts der
einschlägigen Gesetze können die Kriegsfürsorgeämter sich aller,
mit dem richterlichen Feingefühl zu vereinbarenden Mittel be-
dienen. Das Amt kann, muß aber nicht hiebei die Formen der
Beweisaufnahme nach der RCPO. anwenden. In dieser Hin-
sieht kann z. B. auch die eidliche Einvernahme von Regierungs-
und Volksvertretern, welche bei der Gesetzgebung beteiligt waren,
in Frage kommen. Eine „Beweiserhebung“ ist eine solche Er-
mittlung des wahren Gesetzesinhalts, das Forschen nach dem
Bestehen und der Bedeutung von Sätzen des einheimischen, ge-
schriebenen, objektiven Rechts, nicht. (Vgl. Entsch. des Reichs-
gerichts in Civ.-S., Bd. 81, S. 281 fi.; Urt. v. 4. Februar 1913.)
Bei der vorsichtigen, sachlichen Bewertung des Ergebnisses der
Ermittlungen für die Gesetzesauslegung ist insbesondere zu prüfen,
ob das als ermittelt Angenommene im Gesetze selber einen ge-
eigneten Ausdruck gefunden hat, der den Willen des Gesetzgebers
erkennen läßt. (Bd. 81 a. a. O., S. 282.)
Unter den Beweismittteln wird der Eid des Kriegsteil-
nehmers selbst in der Ueberzeugungsform nicht selten sein,
wenn sich die Eindrücke und Erinnerungen unter den Einflüssen des
Kriegs verwischt oder abgeschwächt haben (vgl. $ 459 RCPO.).