Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Leben; in erster Linie ist festzustellen, was dem Kriegsbeschädigten 
(und seinen Angehörigen) auf Grund der jeweils zur Anwendung 
kommenden Militärversorgungsgesetze und auf Grund sonstiger 
Rechtstitel zukommt. Die Leistungen der Kriegsfürsorge dürfen 
aber — auch hier folgen wir bekannten Rechtsgedanken — durch 
solche Feststellungen nicht aufgehalten werden; doch muß ein 
Ersatzanspruch gegen dritte Verpflichtete vorbehalten bleiben. 
Der Kriegsfürsorgeanspruch ist ein Recht ex lege — gleich- 
viel, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, nämlich die 
Rechtsbeziehung zwischen dem Kriegsbeschädigten und dem krieg- 
führenden Heere, auf Gesetz oder auf Freiwilligkeit beruht. Es 
liegt keine Vertragserfüllung vor, wenn der Kriegsfürsorge- 
pflicht genügt wird. Die Verbindlichkeit zur Kriegsfürsorge ist 
der gesetzliche Niederschlag einer sittlichen Verpflichtung; denn 
der innere Grund des Anspruchs auf Kriegsfürsorge ist die Teil- 
nahme des Kriegsbeschädigten an der Arbeit der Vaterlandsver- 
teidigung. 
Das Recht der Kriegsfürsorge wurzelt im Boden des öffent- 
lichen Rechts; ebenso die im Bereich des Kriegsfürsorgerechts 
geltend gemachten Rückerstattungsansprüche. Die Durchführung 
der Ansprüche geschieht naturgemäß im öffentlich-rechtlichen 
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daran vermag die zivil- 
gerichtliche Zuständigkeit bezüglich öffentlich-rechtlicher 
Militärversorgungsansprüche nichts zu ändern. Im Gebiet des 
Militärversorgungsreehts handelt es sich meist um fest" umschrie- 
bene Rechtsansprüche, während bei der Kriegsfürsorge Fragen 
des administrativen Ermessens eine große Bedeutung zukommt. 
Weiterhin sind auf dem Boden der Kriegsfürsorge wichtige orga- 
nisatorische Aufgaben zu lösen. Alle diese Arbeiten müssen 
wegen ihrer inneren Einheit in einer Hana vereinigt werden, 
in der Hand der zugleich als Verwaltungsgerichte zu organisie- 
renden Kriegsfürsorgeämter. 
Die Durchführung der Kriegsfürsorgeansprüche in einem 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 1. 4
	        
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