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Leben; in erster Linie ist festzustellen, was dem Kriegsbeschädigten
(und seinen Angehörigen) auf Grund der jeweils zur Anwendung
kommenden Militärversorgungsgesetze und auf Grund sonstiger
Rechtstitel zukommt. Die Leistungen der Kriegsfürsorge dürfen
aber — auch hier folgen wir bekannten Rechtsgedanken — durch
solche Feststellungen nicht aufgehalten werden; doch muß ein
Ersatzanspruch gegen dritte Verpflichtete vorbehalten bleiben.
Der Kriegsfürsorgeanspruch ist ein Recht ex lege — gleich-
viel, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, nämlich die
Rechtsbeziehung zwischen dem Kriegsbeschädigten und dem krieg-
führenden Heere, auf Gesetz oder auf Freiwilligkeit beruht. Es
liegt keine Vertragserfüllung vor, wenn der Kriegsfürsorge-
pflicht genügt wird. Die Verbindlichkeit zur Kriegsfürsorge ist
der gesetzliche Niederschlag einer sittlichen Verpflichtung; denn
der innere Grund des Anspruchs auf Kriegsfürsorge ist die Teil-
nahme des Kriegsbeschädigten an der Arbeit der Vaterlandsver-
teidigung.
Das Recht der Kriegsfürsorge wurzelt im Boden des öffent-
lichen Rechts; ebenso die im Bereich des Kriegsfürsorgerechts
geltend gemachten Rückerstattungsansprüche. Die Durchführung
der Ansprüche geschieht naturgemäß im öffentlich-rechtlichen
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daran vermag die zivil-
gerichtliche Zuständigkeit bezüglich öffentlich-rechtlicher
Militärversorgungsansprüche nichts zu ändern. Im Gebiet des
Militärversorgungsreehts handelt es sich meist um fest" umschrie-
bene Rechtsansprüche, während bei der Kriegsfürsorge Fragen
des administrativen Ermessens eine große Bedeutung zukommt.
Weiterhin sind auf dem Boden der Kriegsfürsorge wichtige orga-
nisatorische Aufgaben zu lösen. Alle diese Arbeiten müssen
wegen ihrer inneren Einheit in einer Hana vereinigt werden,
in der Hand der zugleich als Verwaltungsgerichte zu organisie-
renden Kriegsfürsorgeämter.
Die Durchführung der Kriegsfürsorgeansprüche in einem
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 1. 4