Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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reichsrechtlichen, verwaltungsgerichtlichen 
Verfahren bereichert das öffentliche Recht des Deutschen Reichs 
auf prozessualem (Gebiet um ein neues, wichtiges System, das in 
engem Anschluß an das öffentliche Arbeiterversicherungsrecht aus- 
gebaut werden muß. Es wird auch eine Vereinfachung und Be- 
schleunigung des Verfahrens dadurch erzielt werden, daß in den 
Fällen der Kriegsfürsorge nieht zuerst die Verwaltungs- und dann 
die Gerichts-Instanzen angegangen werden, sondern daß in einem 
verwaltungsrichterlichen Verfahren die rechtlichen und die ad- 
ministrativen Gesichtspunkte in einheitlicher Zusammenfassung zur 
Prüfung und Entscheidung gelangen. Diese Zusammenfassung 
entspricht auch allein der Offizialmaxime. 
Das Rechtsgebiet der Kriegsfürsorge ist ein im Wesentlichen 
nen zu organisierendes, selbständiges Gebiet mit individuellem 
Charakter, dessen Rechtssätze aus dem Bedürfnis und dem Wesen 
der Sache heraus frei und selbständig zu entwickeln sind. Dies 
warnt davor, die Rechtsbegriffe dieses Gebietes mit Zwang unter 
Rechtsbegriffe bereits ausgebauter Zweige der Rechtswissenschaft 
zu bringen. Dagegen finden die allgemeinen Lehren der Rechts- 
wissenschaft und die allgemeinen Rechtsgrundsätze ! insoweit auch 
hier Anwendung, als nicht aus der Natur des Kriegsfürsorgerechts 
oder aus positiver Bestimmung sich ein anderes ergibt. Soweit 
besondere Bestimmungen im Öffentlichen Kriegsfürsorgerecht fehlen, 
besteht auch kein Bedenken, die Sätze aus wesensähnlichen Ge- 
bieten des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Es ist 
also hier zwischen RechtsgrundsätzenundRechtssätzen 
zu unterscheiden — gleichviel, ob erstere ihren positiv-rechtlichen 
Niederschlag in einem Rechtssatz gefunden haben oder nicht; der 
! Von allgemeinen Rechtsgrundsätzen möchten hier — bei dem so- 
zialen Charakter des Rechtsstoffs — insbesondere die von Treu und Glau- 
ben im Verkehr und von der Auslegung von Willenserklärungen jeder Art 
nach Sinn und Willen des Aeußernden, nicht nach dem Wortsinn, endlich 
der hervorgehoben werden, der für soziale Gesetze eine wohlwollende Aus- 
legung fordert.
	        
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