Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

Unterschied zeigt sich in der Anwendung darin, daß der Rechts- 
grundsatz unmittelbar, der Rechtssatz „entsprechend* zur An- 
wendung gelangt. Beide unter der doppelten Voraussetzung, daß 
das öffentlich-rechtliche Gebiet der Kriegsfürsorge an der be- 
treffenden Stelle keinen positiven Rechtssatz besitzt, und daß die 
(unmittelbare, bzw. entsprechende) Anwendung jener Sätze dem 
inneren Wesen des öffentlichen Kriegsfürsorgerechts nicht wider- 
spricht. 
Das Reichsgericht hat sich über die Beziehung zwischen öffent- 
lichem und privatem Recht in einem Erkenntnis vom 3. Januar 
1914 — Entsch. d. RG. in Ziv.-S., Bd. 83, S. 429 ff. — eingehend 
ausgesprochen, und dabei betont, daß das Zivilgericht, welches 
über einen vermögensrechtlichen Anspruch im Gebiet des öffent- 
lichen Rechts, z. B. über einen solchen aus einem öffentlich-recht- 
lichen Dienstverhältnis, zu entscheiden habe, auch die rechtliche 
Gültigkeit des Öffentlich- rechtlichen Anstellungsaktes nach der 
formellen und materiellen Seite zu prüfen habe; dabei sei es 
gleichgültig, ob es sich um die Statthaftigkeit des objektiven In- 
halts des Anstellungsakts oder um Willensmängel bei Letzterem 
handle. Wenn die Gültigkeit des Anstellungsakts auf Grund recht- 
lich erheblichen Irrtums oder arglistiger Täuschung Zweifeln 
unterliegt, so hat das Zivilgericht — nach den reichsgerichtlichen 
Ausführungen — beim Mangel selbständiger Vorschriften, die etwa 
in dieser Richtung das öffentliche Recht enthielte, unbe- 
denklich „die auf dem insoweit rechtsähnlichen Gebiet des 
bürgerlichen Vertragsrechts bestehenden Bestimmungen entspre- 
chend anzuwenden, d. h. soweit dem nicht die besondere Natur 
der hier in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen 
Verhältnisse entgegensteht“. (S. 433 a. a. 0.) 
Zunächst ist der Entscheidung zu entnehmen, daß der ver- 
mögensrechtliche Anspruch des Angestellten auf seine Bezüge, 
weil auf einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis be- 
ruhend, auch seinerseits dem öffentlichen Recht zugewiesen wird; 
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