Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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auf eine Nichtschuld Geleisteten nicht ohne weiteres für die Be- 
gründung der auf öffentlich-rechtlichem Gebiete er- 
wachsenen Erstattungs-Ansprüche Geltung haben (RG. in Ziv.-S., 
Bd. 81, S. 352). Die Sondergesetzgebung über die Versorgung der 
Personen des Soldatenstands habe die Ansprüche auf Rückerstattung 
zu Unrecht erhobener Versorgungsgebührnisse unabhängig von den 
Bestimmungen geregelt, die bezüglich der Herausgabe des auf eine 
Nichtschuld Geleisteten im BGB. — insbesondere in $ 818 
Abs. 3 — gegeben sind. Die Reichsgerichts-Entscheidung läßt 
ausdrücklich die Frage unentschieden, ob allgemein die Rück- 
zahlungsansprüche innerhalb öffentlich-rechtlicher Be- 
ziehungen eine selbständige, von den Grundlagen der bürger- 
lich-rechtlichen Bereicherungsansprüche unabhängige Rechtsnatur 
haben. 
Im Urteil vom 3. Oktober 1913 — Bd. 83, 8. 161 ff. der reichs- 
gerichtlichen Entscheidungen in Ziv.-Sachen — führt das Reichs- 
gericht andrerseits aus, daß auf den Erstattungsanspruch be- 
züglich einer ohne rechtlichen Grund bezahlten Dienstalterszulage 
an einen Stabsapotheker die Vorschriften der $ 812 fle. BGB. 
über ungerechtfertigte Bereicherung unmittelbar oder wenig- 
stens — sofern der Erstattungsanspruch als auf dem öffentlich- 
rechtlichen Beamtenverhältnis beruhend als ein öffentlich-rechtlicher 
anzusehen sein sollte — entsprechende Anwendung finden. 
Es stehen dieser Anwendung nach reichsgerichtlicher Auffassung 
staatsrechtliche Grundsätze nicht entgegen. Weder 
die Besonderheiten desöffentlich-rechtlichen Dienst- 
verhältnisses, noch die Eigenart des Gehaltsanspruchs, noch 
irgendwelche gesetzliche Vorschriften schließen — nach den reichs- 
gerichtlichen Ausführungen — die Anwendbarkeit des $ 818 Abs. 3 
BGB. (Wegfall der Bereicherung) aus. Das Reichsgericht habe 
auch in früheren Entscheidungen den Einwand, daß der Beamte 
durch überhobene Beträge an Gehalt, Pension oder Nebenbezügen 
nicht mehr bereichert sei, zugelassen. Dem Zweck und Wesen
	        
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