des Beamtengehalts entspreche es, daß die Gehaltszahlung zur Be-
streitung der Kosten einer besseren Lebenshaltung Anwendung
finde und damit die Bereicherung entfalle. Dies entspreche —
neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts — auch der Rechts-
lehre. Nach den Ausführungen in RG., Bd. 83, S. 163, treffen
die Erwägungen in Bd. 81, 340 ff., für den später behandelten
Tatbestand nicht zu, weil sie aus der Eigenart der dortselbst be-
handelten Rückforderungsansprüche und der Vorschrift in $ 40
Abs. 2 des Mannschafts- Versorgungs-Gesetzes entnommen sind.
Beide Entscheidungen treffen in wichtigen Punkten zusammen:
Das bürgerliche Recht findet — wenigstens entsprechende —
Anwendung im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit nicht posi-
tive Sätze oder die innere Natur des in Frage stehenden Rechts-
verhältnisses die Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts ausschließen.
Ferner: dem Zweck und Wesen der Gehalts- und ver-
wandten Ansprüche entspricht es, daß die bezahlten Beträge regel-
mäßig sofort auf die Kosten der Lebenshaltung verwendet werden
und daß damit eine Bereicherung des Empfängers in Wegfall
kommt. Damit stimmt vollkommen überein, wenn das Reichsgericht
in Bd. 84 der Entscheidung in Ziv.-S., 8.155 unten, als den
Zweck der Versorgung die Gewährung einer zum Lebensunterhalt
dienenden, also sofort in der gesetzlichen Höhe monatlich im voraus
zu verabreichenden und sofort in der gesetzlichen Höhe zu
verbrauchenden Rente bezeichnet.
Diese Erwägungen ergeben im allgemeinen für den Auf-
bau des neuen Kriegsfürsorgerechts wichtige Grundlagen für die —
wenigstens entsprechende — Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts
im Gebiete des öffentlichen Kriegsfürsorgerechts. Im Besonderen
aber lassen sie keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Weg-
fall der Bereicherung (vgl. $818 Abs. 3 BGB.) bei allen Arten
zu viel geleisteter Kriegsfürsorge die Rückerstattungs-
pflicht ausschließen muß. Der Wegfall der Bereicherung ist
von Amtswegen festzustellen und zu berücksichtigen.