Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

des Beamtengehalts entspreche es, daß die Gehaltszahlung zur Be- 
streitung der Kosten einer besseren Lebenshaltung Anwendung 
finde und damit die Bereicherung entfalle. Dies entspreche — 
neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts — auch der Rechts- 
lehre. Nach den Ausführungen in RG., Bd. 83, S. 163, treffen 
die Erwägungen in Bd. 81, 340 ff., für den später behandelten 
Tatbestand nicht zu, weil sie aus der Eigenart der dortselbst be- 
handelten Rückforderungsansprüche und der Vorschrift in $ 40 
Abs. 2 des Mannschafts- Versorgungs-Gesetzes entnommen sind. 
Beide Entscheidungen treffen in wichtigen Punkten zusammen: 
Das bürgerliche Recht findet — wenigstens entsprechende — 
Anwendung im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit nicht posi- 
tive Sätze oder die innere Natur des in Frage stehenden Rechts- 
verhältnisses die Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts ausschließen. 
Ferner: dem Zweck und Wesen der Gehalts- und ver- 
wandten Ansprüche entspricht es, daß die bezahlten Beträge regel- 
mäßig sofort auf die Kosten der Lebenshaltung verwendet werden 
und daß damit eine Bereicherung des Empfängers in Wegfall 
kommt. Damit stimmt vollkommen überein, wenn das Reichsgericht 
in Bd. 84 der Entscheidung in Ziv.-S., 8.155 unten, als den 
Zweck der Versorgung die Gewährung einer zum Lebensunterhalt 
dienenden, also sofort in der gesetzlichen Höhe monatlich im voraus 
zu verabreichenden und sofort in der gesetzlichen Höhe zu 
verbrauchenden Rente bezeichnet. 
Diese Erwägungen ergeben im allgemeinen für den Auf- 
bau des neuen Kriegsfürsorgerechts wichtige Grundlagen für die — 
wenigstens entsprechende — Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts 
im Gebiete des öffentlichen Kriegsfürsorgerechts. Im Besonderen 
aber lassen sie keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Weg- 
fall der Bereicherung (vgl. $818 Abs. 3 BGB.) bei allen Arten 
zu viel geleisteter Kriegsfürsorge die Rückerstattungs- 
pflicht ausschließen muß. Der Wegfall der Bereicherung ist 
von Amtswegen festzustellen und zu berücksichtigen.
	        
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