Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

BB — 
— insbesondere durch Normen des objektiven Rechts — zu ver- 
eiteln. (Entsch. d. RG. in Ziv.-S., Bd. 81, S. 310.) 
Der Kriegsfürsorgeanspruch begründet nach innen, d.h. im 
Verhältnis zwischen dem Träger der Kriegsfürsorge (also insbe- 
sondere dem Reich) und dem Fürsorgeberechtigten ein eigenartiges 
Rechtsverhältnis, das gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten in 
sich schließt; Rechte und Verbindlichkeiten sind zum Teil per- 
sönlicher, zum Teil vermögensrechtlicher Natur. (Vgl. das BGB., 
das zwischen der Sorge für die Person und für das Vermögen des 
Kindes unterscheidet.) Unter die Verbindlichkeiten des Fürsorge- 
berechtigten dem Fürsorgeträger gegenüber ist die Pflicht des 
Ersteren zu rechnen, Alles zu tun, was zur Erreichung des Kriegs- 
fürsorgezweckes und zur Entlastung des Fürsorgeträgers in dieser 
Hinsicht seinerseits geschehen und ihm billigerweise zugemutet 
werden kann, sowie das Gegenteil zu vermeiden. Auch Operationen 
müssen dann gefordert werden können, wenn nach dem Gutachten 
maßgebender Sachverständiger keine Lebensgefahr mit der Operation 
verbunden ist. Gewisse Leistungen persönlicher Art — Operationen, 
Erlernung gewisser Fertigkeiten — können nicht vollstreckt, aber 
es können Zuwendungen der Kriegsfürsorge im Falle unbegründeter 
Weigerung ganz, zum Teil oder auf Zeit versagt, oder dritten Per- 
sonen zugewendet werden, wie dies — oben, S. 46 — für den Fall 
der unbegründeten Zurückweisung geeigneter Arbeit angeregt 
worden ist. (Vgl. hieher JULIUS PARST, Gesetzliche Kriegsfürsorge, 
Invaliden- und Hinterbliebenen-Fürsorge, S. 24 „Beispiel‘“.) 
Wie schon angedeutet, wird die Frage der Kriegsfürsorge — 
etwa neben dem Ausbau der schon vorhandenen Militärversorgungs- 
gesetze — am einfachsten und durchgreifendsten durch ein Reichs- 
kriegsfürsorgegesetz gelöst, durch ein Spezialgesetz des Reichs. Es 
unterliegt keinem Bedenken, wenn das Reich seine Zuständigkeit 
zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 4, Ziff. 14, der Reichs- 
verfassungsurkunde: „Das Militärwesen des Reichs und die Kriegs- 
marine“ gründet. Die Angelegenheit unterliegt danach der Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.