Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

aufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben. 
Nach Art. 7, Ziff. 2, RVU. beschließt der Bundesrat über die 
zur Ausführung des Reichsgesetzes erforderlichen allgemeinen Ver- 
waltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichs- 
gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Reichsgesetzgebung 
kann auch in den Rechtskreis der Kommunen, entsprechend der 
Rechtsstellung dieser Selbstverwaltungskörper zu Reich und Staat, 
eingreifen. So ist in derselben Weise, wie den Reichs- und Staats- 
behörden, auch den Kommunalbehörden im Militärversorgungsrecht 
die Verpflichtung zur Anstellung der Inhaber des Zivilversorgungs- 
scheins auferlegt worden. (Entsch. d. RG. in Z.-8., Bd. 81, S. 311.) 
Die Abhandlung wollte, von zwei ganz einfachen Grundge- 
danken — Gewährung eines öffentlich-rechtlichen Kriegs- 
fürsorge-Anspruchs, und Geltendmachung desselben in einem 
reichsrechtlichen, verwaltungsgerichtlichen Verfahren 
— ausgehend, den Auf- und Ausbau eines künftigen deutschen 
Kriegsfürsorgerechts in einigen Grundzügen — materiell und pro- 
zessual — zur Darstellung bringen. 
Wie das gewaltige Ringen an den Grenzen unseres Reichs, 
und wie die Arbeit an der Erhaltung der großen sittlichen Werte 
unserer Zeit, so will auch die Kriegsfürsorge dem großen nationalen 
Gedanken dienen: der Erhaltung und Förderung der inneren Kraft 
und Gesundheit, und der äußeren Machtstellung unseres deutschen 
Volks.
	        
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