aufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben.
Nach Art. 7, Ziff. 2, RVU. beschließt der Bundesrat über die
zur Ausführung des Reichsgesetzes erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichs-
gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Reichsgesetzgebung
kann auch in den Rechtskreis der Kommunen, entsprechend der
Rechtsstellung dieser Selbstverwaltungskörper zu Reich und Staat,
eingreifen. So ist in derselben Weise, wie den Reichs- und Staats-
behörden, auch den Kommunalbehörden im Militärversorgungsrecht
die Verpflichtung zur Anstellung der Inhaber des Zivilversorgungs-
scheins auferlegt worden. (Entsch. d. RG. in Z.-8., Bd. 81, S. 311.)
Die Abhandlung wollte, von zwei ganz einfachen Grundge-
danken — Gewährung eines öffentlich-rechtlichen Kriegs-
fürsorge-Anspruchs, und Geltendmachung desselben in einem
reichsrechtlichen, verwaltungsgerichtlichen Verfahren
— ausgehend, den Auf- und Ausbau eines künftigen deutschen
Kriegsfürsorgerechts in einigen Grundzügen — materiell und pro-
zessual — zur Darstellung bringen.
Wie das gewaltige Ringen an den Grenzen unseres Reichs,
und wie die Arbeit an der Erhaltung der großen sittlichen Werte
unserer Zeit, so will auch die Kriegsfürsorge dem großen nationalen
Gedanken dienen: der Erhaltung und Förderung der inneren Kraft
und Gesundheit, und der äußeren Machtstellung unseres deutschen
Volks.