Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

Konsularische Amtsbefugnisse. 
Von 
Professor Dr. FRANZ DocHow, Heidelberg. 
Die Tätigkeit der Konsuln ist Verwaltung und Gerichtsbarkeit. 
Hier soll nur von der Verwaltung die Rede sein und zwar auch 
nur soweit sie durch zwischenstaatliche Verträge vereinbart wer- 
den muß. Es ist wünschenswert, daß alle künftigen Konsular- 
verträge möglichst gleich lauten, damit eine Vereinheitlichung 
der Konsularverwaltung erzielt wird. Der zuletzt zwischen dem 
Deutschen Reiche und Bulgarien abgeschlossene Vertrag kann 
dabei als Muster dienen, er enthält alle die Bestimmungen, 
die ein Konsularvertrag enthalten muß !. Dementsprechend ist 
auch das deutsche Konsulargesetz ? abzuändern. Je stärker sich 
die zwischenstaatlichen wirtschaftlichen Beziehungen entwickeln, 
um so mehr wird der konsularischen Verwaltungstätigkeit Beach- 
tung zu schenken sein, um so wertvoller wird sie auch für die 
Tätigkeit der Gesandtschaften. Ein wirkungsvolles Zusammen- 
! Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien 
(RGBl. 1913, S. 435). Der Vertrag wurde am 29. September 1911 abge- 
schlossen und gilt zunächst für zwölf Jahre nach Austausch der Ratifika- 
tionsurkunden am 24. Juni 1913. 
2 (Gesetz, betr. die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amts- 
rechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (RGBl. 
S. 137).
	        
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