Konsularische Amtsbefugnisse.
Von
Professor Dr. FRANZ DocHow, Heidelberg.
Die Tätigkeit der Konsuln ist Verwaltung und Gerichtsbarkeit.
Hier soll nur von der Verwaltung die Rede sein und zwar auch
nur soweit sie durch zwischenstaatliche Verträge vereinbart wer-
den muß. Es ist wünschenswert, daß alle künftigen Konsular-
verträge möglichst gleich lauten, damit eine Vereinheitlichung
der Konsularverwaltung erzielt wird. Der zuletzt zwischen dem
Deutschen Reiche und Bulgarien abgeschlossene Vertrag kann
dabei als Muster dienen, er enthält alle die Bestimmungen,
die ein Konsularvertrag enthalten muß !. Dementsprechend ist
auch das deutsche Konsulargesetz ? abzuändern. Je stärker sich
die zwischenstaatlichen wirtschaftlichen Beziehungen entwickeln,
um so mehr wird der konsularischen Verwaltungstätigkeit Beach-
tung zu schenken sein, um so wertvoller wird sie auch für die
Tätigkeit der Gesandtschaften. Ein wirkungsvolles Zusammen-
! Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien
(RGBl. 1913, S. 435). Der Vertrag wurde am 29. September 1911 abge-
schlossen und gilt zunächst für zwölf Jahre nach Austausch der Ratifika-
tionsurkunden am 24. Juni 1913.
2 (Gesetz, betr. die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amts-
rechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (RGBl.
S. 137).