Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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entspricht dem des zweiten Teiles des Konsulargesetzes, über- 
schrieben: Amtsrechte und Pflichten der Bundes- 
konsuln. Bei den konsularischen Befugnissen handelt es sich 
um Verwaltungsakte, die erst der Genehmigung der fremden Landes- 
regierung bedürfen. 
Da das inzwischen veraltete Konsulargesetz vom Vertrag 
abweicht, ist es in Einzelheiten zu ergänzen und dem Wortlaut 
nach dem der neuen Verträge anzupassen. Gesetz und Vertrag 
müssen über die konsularischen Amtsbefugnisse in Zukunft min- 
destens folgende Bestimmungen enthalten °: 
I. Soweit die Konsuln vom Auswärtigen Amt ausdrücklich 
dazu ermächtigt sind, können sie’: 
1. Erklärungen in ihren Amtsräumen und Wohnungen !°, in 
den Wohnungen der Beteiligten oder an Bord eines Schiffes " 
entgegennehmen; 
2. einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen, 
desgleichen Verträge aufnehmen und beglaubigen "*; 
3. Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten des Heimat- 
staates ausgegangen sind, übersetzen und beglaubigen "?. 
  
  
8 Der Wortlaut des deutsch-bulgarischen Vertrags unterscheidet sich 
vorteilhaft von dem des Konsulargesetzes. 
® Konsularvertrag Art. 15. — Der Vertrag versteht unter Konsuln: 
Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten. Vgl. über die 
beschränkten Amtsbefugnisse der Konsularagenten die Allgemeine Dienst- 
instruktion zum Konsulargesetz $ 11. — DocHaow, Annalen 1914, S. 688. 
1° Die Amtsräume und Wohnungen der Konsuln sollen jederzeit un- 
verletzlich sein. KonsVertr. Art. 5. 
ıt An Bord von Nationalschiffen, die das Recht haben, die Reichsflagge 
zu führen. — KonsG. $ 30 schreibt den Konsuln vor, die Innehaltung der 
Bestimmungen des G., betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 
22. Juni 1899 (RGBl. S. 319) zu überwachen. 
1? Ausgenommen sind Verträge, die sich auf die Uebertragung oder 
dingliche Belastung eines Grundstückes im Konsularbezirk beziehen. 
13 Schriftstücke, die mit dem konsularischen Amtssiegel versehen sind, 
werden wie solche behandelt, die von öffentlichen Behörden des Landes 
aufgenommen oder beglaubigt sind.
	        
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