8 —
II. Die Konsuln können Eheschließungen zwischen Reichs-
angehörigen vornehmen und Geburten und Todesfälle von Reichs-
angehörigen beurkunden '%.
Von jeder Eheschließung ist den Landesbehörden umgehend
Mitteilung zu machen, die Beurkundung von Geburten und Todes-
fällen durch die Konsuln entbindet nicht von der Verpflichtung
der Anzeige an die Landesbehörden durch die Angehörigen.
III. Die Konsuln können Vormundschaften und Pflegschaften
bestellen und beaufsichtigen "°.
IV. Die Konsuln können bei den Nachlaßregulierungen mit-
wirken "°.
VY. Die Konsuln können den Eingang und die Abfertigung
der Nationalschiffe fördern '” und ihnen während des Aufenthalts
in ihrem Amtsbezirk amtlichen Beistand leisten '®.
VI. Sollen amtliche Handlungen an Bord eines Schiffes vor-
genommen werden, so sind die Konsuln rechtzeitig zu benach-
richtigen und ihr Erscheinen ihnen zu ermöglichen.
Dies gilt nicht für zollamtliche und gesundheitspolizeiliche
Maßnahmen '*.
VII. Die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord
1# KonsVertr. Art. 16 u. 17. — Die gleichen Rechte stehen
den diplomatischen Vertretern zu. Vgl. DocHnow, Verwal-
tungsarchiv Bd. 23, S. 110.
15 KonsVertr. Art. 18.
!e Vgl. die ausführliche Regelung im KonsVertr. Art. 19.
17 KonsVertr. Art. 20. — Die Schiffsmeldungen erfolgen im Interesse
der amtlichen Kontrolle und der Ueberwachung der Auswanderung. Die
Schiffsführer haben die Bestimmungen des G., betr. die Schiffsmeldungen
bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 18. Juni 1911 (RGBl. S. 253)
zu befolgen. Vertrag und Schiffsmeldegesetz haben in Zukunft übereinzu-
stimmen.
-13 Dies entspricht auch dem deutsch-bulgarischen Konsulvertrag Art. 14:
Die Konsuln sind berufen, die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres
Landes wahrzunehmen, insbesondere deren Handel und Schiffahrt zu
schützen und zu fördern.
# KonsVertr. Art. 21.